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{'item': '7Ob584/81; 3Ob23/82; 4Ob356/84; 5Ob573/89; 5Ob1544/90; 3Ob516/91 (3Ob517/91); 1Ob84/00k; 7Ob62/01w; 8ObA124/01w; 10Ob69/04a; 8ObA109/04v; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040338 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl7Ob584/81; 3Ob23/82; 4Ob356/84; 5Ob573/89; 5Ob1544/90; 3Ob516/91 (3Ob517/91); 1Ob84/00k; 7Ob62/01w; 8ObA124/01w; 10Ob69/04a; 8ObA109/04v; 7Ob64/05w; 8Ob72/23f NormZPO §277 Abs4 ZPO §291 ZPO §366 RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 277, Absatz 4, ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen). EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-09 7 Ob 584/81 TE OGH 1982-03-24 3 Ob 23/82 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen. (T1) Beisatz: Hier: Verfügungen, die der Durchführung einer Schätzung dienen. (T2)nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 277, Absatz 4, ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen. (T1) Beisatz: Hier: Verfügungen, die der Durchführung einer Schätzung dienen. (T2) TE OGH 1984-09-11 4 Ob 356/84 Auch; nur T1; Beisatz: Anordnung einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht statt im Rechtshilfeweg. (T3) TE OGH 1989-06-06 5 Ob 573/89 Beisatz: Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung im Sinne des § 11 AnerbenG unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Hofübernehmers. (T4)Beisatz: Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung im Sinne des Paragraph 11, AnerbenG unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Hofübernehmers. (T4) TE OGH 1990-06-26 5 Ob 1544/90 Auch; Beisatz: Hier: Ermächtigung des bereits bestellten Sachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. (T5) TE OGH 1991-05-08 3 Ob 516/91 Auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Nichtzulassung eines Urkundenbeweises. (T6) Veröff: RZ 1993/6 S 55 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 84/00k nur T1 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 62/01w nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Verfahrensleitende Anordnung (Zwischenverfügung) einer Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg statt vor dem erkennenden Gericht. (T7) TE OGH 2001-05-28 8 ObA 124/01w Vgl; Beisatz: Es hat beim Sachverständigenbeweis dabei zu bleiben, dass die grundsätzliche Entscheidung im Beweisbeschluss, ob dieses Beweismittel überhaupt zu erheben ist, nicht abgesondert angefochten werden kann. (T8) TE OGH 2004-12-14 10 Ob 69/04a Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Obwohl § 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T9)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Obwohl Paragraph 277, ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des Paragraph 291, ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T9) TE OGH 2004-12-22 8 ObA 109/04v Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rechtslage vor ZVN 2002 anwendbar. (T10); Beisatz: Dadurch sollen zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln verhindert werden. (T11) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/05w Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2023-08-29 8 Ob 72/23f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040338

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.