RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023686 Entscheidungsdatum09.04.1981 Geschäftszahl8Ob42/81; 3Ob586/90; 2Ob509/92; 1Ob325/99x; 1Ob75/02i; 6Ob240/03t; 6Ob167/05k; 2Ob162/05w; 1Ob139/06g; 1Ob104/10s; 7Ob68/15y; 2Ob132/15y; 5Ob11/18f NormABGB §1295 IId4a RechtssatzDie Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73
- ua)aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren vergleiche 6 Ob 89/73
- ua)aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-09 8 Ob 42/81 Veröff: ZVR 1982/250 S 225 TE OGH 1990-11-07 3 Ob 586/90 Auch; Veröff: ZVR 1991/132 S 342 TE OGH 1992-01-15 2 Ob 509/92 TE OGH 2000-05-30 1 Ob 325/99x Auch; Beisatz: Das Gebot des Fahrens auf Sicht ist auch auf Rodelbahnen zu beachten. (T1) Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T2) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 75/02i Auch; Beisatz: Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T3) Beisatz: Der Rodelbahnbetreiber durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird. (T4) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 240/03t Vgl; Beisatz: Der Einwand wurde hier nicht erhoben. (T5) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 167/05k Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6) TE OGH 2005-12-19 2 Ob 162/05w Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltensweisen innerhalb dieses, im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch dem Fahrkönnen abhängigen Rahmens einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen. (T7) TE OGH 2006-07-11 1 Ob 139/06g Auch TE OGH 2010-07-06 1 Ob 104/10s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y Vgl TE OGH 2016-04-12 2 Ob 132/15y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollision der Rodlerin mit gemeinsam abfahrendem Pistengerät. (T8) TE OGH 2018-05-15 5 Ob 11/18f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023686