RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016291 Entscheidungsdatum15.02.2024 Geschäftszahl4Ob35/81; 5Ob560/81; 9Os15/86; 8Ob538/85; 10Os101/86; 11Os88/86; 9ObA2233/96i; 9Ob91/03b; 4Ob77/06m; 3Ob75/06k; 3Ob122/05w; 5Ob34/13f; 1Ob184/13k; 6Ob4/17g; 9ObA89/17d; 9ObA15/20a; 6Ob186/21b; 5Ob141/23f NormABGB §874 ABGB §1304 A RechtssatzHat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung: Die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers überwiegt so stark, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt (Betrug des Lehrlings; unzureichende Kontrolle der Geldgebarung durch den Dienstgeber). EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-28 4 Ob 35/81 Veröff: Arb 10028 TE OGH 1981-10-27 5 Ob 560/81 nur: Hat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung: Die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers überwiegt so stark, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt. (T1) Beisatz: Leicht fahrlässiges Handeln des Geschädigten führt nicht zur Schadensteilung (hier: Geschädigter hat auf Grund wahrheitswidriger Behauptungen der Kindesmutter seine ae Vaterschaft anerkannt, obwohl er stets Zweifel hatte und hat Klage nach § 164 a ABGB erst nach längerer Zeit eingebracht). (T2)Beisatz: Leicht fahrlässiges Handeln des Geschädigten führt nicht zur Schadensteilung (hier: Geschädigter hat auf Grund wahrheitswidriger Behauptungen der Kindesmutter seine ae Vaterschaft anerkannt, obwohl er stets Zweifel hatte und hat Klage nach Paragraph 164, a ABGB erst nach längerer Zeit eingebracht). (T2) TE OGH 1986-04-16 9 Os 15/86 Veröff: EvBl 1987/29 S 119 TE OGH 1986-04-03 8 Ob 538/85 Auch; nur T1 TE OGH 1986-09-02 10 Os 101/86 Vgl auch TE OGH 1987-03-31 11 Os 88/86 Vgl auch TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2233/96i Auch; nur T1 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 91/03b nur T1 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 77/06m Auch; Beisatz: Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand idR aus. (T3) Veröff: SZ 2006/90 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k Auch; nur T1 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-06-06 5 Ob 34/13f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 4/17g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 89/17d Auch TE OGH 2020-06-25 9 ObA 15/20a Vgl TE OGH 2022-06-22 6 Ob 186/21b Vgl; nur T1 TE OGH 2024-02-15 5 Ob 141/23f nur T1; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Die bloße Erkennbarkeit, ohne dass feststeht, dass der Geschädigte die tatsächlichen Umstände, nämlich die Betroffenheit des Fahrzeugs vom "Diesel-Skandal", kannte, schließt den Schadenersatzanspruch wegen Irreführung iSd § 874 ABGB nicht aus. (T4)Beisatz: Hier: Die bloße Erkennbarkeit, ohne dass feststeht, dass der Geschädigte die tatsächlichen Umstände, nämlich die Betroffenheit des Fahrzeugs vom "Diesel-Skandal", kannte, schließt den Schadenersatzanspruch wegen Irreführung iSd Paragraph 874, ABGB nicht aus. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016291
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.