OGH Rechtssatz RS0018693 (4Ob506/81)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018693 Entscheidungsdatum28.04.1981 Geschäftszahl4Ob506/81; 3Ob556/85; 3Ob188/12m NormABGB §932 I; ABGB §1002; ABGB §1404; ABGB §1405; HGB §383ABGB §932 römisch eins; ABGB §1002; ABGB §1404; ABGB §1405; HGB §383 RechtssatzBei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Bei Weiterveräußerung der Sache an den Auftraggeber stehen diesem Gewährleistungsansprüche nur gegen den Beauftragten zu. Wird hingegen der beiderseits noch nicht erfüllte Vertrag in seiner Gesamtheit wirksam auf den Auftraggeber übertragen (Vertragsübernahme), kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Veräußerer geltend machen.
EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-28 4 Ob 506/81 TE OGH 1985-11-20 3 Ob 556/85 Auch; nur: Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. (T1) Beisatz: Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. (T2) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 188/12m Auch; Beis wie T1