4Ob506/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1981 Geschäftszahl4Ob506/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82, 6Ob690/82); 7Ob31/99f NormABGB §1392 H;
ABGB §1404;
ABGB §1405;
ABGB §1423;
RechtssatzBei der Vertragsübernahme ist die Zustimmung des Gläubiger nur dann erforderlich, wenn ein Schuldnerwechsel eintritt, also die Schuld wenigstens zum Teil aufrecht bleibt und nicht voll erfüllt wird, was insbesonders bei Dauerschuldverhältnissen der Fall ist. Besteht hingegen die Vertragserfüllung, wie beim Kaufvertrag, bezüglich der Hauptpflichten jeweils nur aus einem Akt des Gebens und Nehmens, so bedarf es der Zustimmung der Restpartei zur Vertragsübernahme nicht mehr, wenn sie die mit dem Einverständnis der ausscheidenden Partei von der eintretenden Partei angebotene Erfüllung - zu deren Annahme sie gemäß § 1423 ABGB verpflichtet ist - angenommen hat.Bei der Vertragsübernahme ist die Zustimmung des Gläubiger nur dann erforderlich, wenn ein Schuldnerwechsel eintritt, also die Schuld wenigstens zum Teil aufrecht bleibt und nicht voll erfüllt wird, was insbesonders bei Dauerschuldverhältnissen der Fall ist. Besteht hingegen die Vertragserfüllung, wie beim Kaufvertrag, bezüglich der Hauptpflichten jeweils nur aus einem Akt des Gebens und Nehmens, so bedarf es der Zustimmung der Restpartei zur Vertragsübernahme nicht mehr, wenn sie die mit dem Einverständnis der ausscheidenden Partei von der eintretenden Partei angebotene Erfüllung - zu deren Annahme sie gemäß Paragraph 1423, ABGB verpflichtet ist - angenommen hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/04/28 4 Ob 506/81 TE OGH 1982/09/14 5 Ob 688/82 TE OGH 1999/09/08 7 Ob 31/99f Auch; Beisatz: Hier: Der beklagten Partei konnte ein Wechsel ihres Schuldners und zugleich Gläubigers hinsichtlich der Geldforderung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden. (T1) RechtssatznummerRS0032683