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{'item': ['5Ob552/81 (5Ob553/81)', '5Ob24/81', '1Ob679/90', '1Ob624/95', '1Ob573/95', '1Ob191/98i', '6Ob34/00v', '9Ob192/01b', '6Ob309/02p', '5Ob21/09

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022078 Entscheidungsdatum28.04.1981 Geschäftszahl5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob24/81; 1Ob679/90; 1Ob624/95; 1Ob573/95; 1Ob191/98i; 6Ob34/00v; 9Ob192/01b; 6Ob309/02p; 5Ob21/09p; 8Ob16/11b; 3Ob162/12p; 5Ob71/12w; 3Ob228/12v; 3Ob202/13x; 5Ob230/14f; 3Ob16/16y; 8Ob124/16t; 4Ob112/19b; 5Ob16/19t; 5Ob188/20p; 4Ob27/22g NormABGB §1167; ABGB §1489 IIA, ABGB §1489 IIB RechtssatzDer Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-28 5 Ob 552/81 TE OGH 1981-06-07 5 Ob 24/81 Auch; Beisatz: Zeitpunkt, in dem der Besteller die endgültige Weigerung des Unternehmers erkennen musste, die Mängelbehebung durchzuführen. (T1) Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 679/90 Vgl aber; Beisatz: Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt bereits mit dem Zeitpunkt in dem dem Besteller erkennbar ist, dass die erfolgte Verbesserung misslungen ist. (T2) Veröff: JBl 1992,245 = MietSlg 33109 = ecolex 1992,86 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 624/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert. (T3) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 191/98i Veröff: SZ 72/3 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 34/00v Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T4) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 192/01b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 309/02p Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. (T5) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Auch; Beis wie T5; Bem: Hier: Kaufvertrag. (T6) TE OGH 2011-12-20 8 Ob 16/11b Beis wie T5 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 162/12p Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2012-06-12 5 Ob 71/12w Vgl; Vgl Beis wie T5 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 228/12v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 202/13x Vgl auch TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 16/16y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-03-28 8 Ob 124/16t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-07-05 4 Ob 112/19b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 16/19t Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-02-04 5 Ob 188/20p Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 27/22g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022078

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.