RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004347 Entscheidungsdatum28.04.1981 Geschäftszahl5Ob554/81; 2Ob534/84; 3Ob38/93; 3Ob125/95; 3Ob267/97d; 3Ob92/99x (3Ob93/99v); 3Ob186/08m; 3Ob70/14m; 3Ob220/19b; 3Ob123/22t NormABGB §830 B2b; ABGB §830 B3; EO §352 RechtssatzDer Umstand, dass die Miteigentumsanteile des auf Zivilteilung klagenden Miteigentümers mit dem lebenslänglichen Fruchtgenussrecht zugunsten seines Sohnes bücherlich belastet sind, bildet, wenn er nicht nur vorübergehen ist und bei einem angemessenen Aufschub nicht wegfiele, kein Teilungshindernis. Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen.Der Umstand, dass die Miteigentumsanteile des auf Zivilteilung klagenden Miteigentümers mit dem lebenslänglichen Fruchtgenussrecht zugunsten seines Sohnes bücherlich belastet sind, bildet, wenn er nicht nur vorübergehen ist und bei einem angemessenen Aufschub nicht wegfiele, kein Teilungshindernis. Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-28 5 Ob 554/81 TE OGH 1984-02-29 2 Ob 534/84 Vgl aber; Beisatz: Liegt kein sachlicher Grund für die kurz vor Erhebung des Teilungsbegehrens vorgenommene Einverleibung des Fruchtgenussrechtes vor, so stellt dieses Vorgehen einen Verstoß gegen die von jedem Teilhaber zu fordernde Rücksicht auf die Interessen des anderen Teiles dar. Der Kläger muss dann eine Beschränkung der Rechtsausübungen auch auf einen längeren Zeitraum hinnehmen; er kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm selbst geschaffenen Nachteile für den anderen Teilhaber in absehbarer zeit nicht wegfallen werden. (T1) Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 38/93 nur: Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen. (T2)nur: Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen. (T2) TE OGH 1996-03-13 3 Ob 125/95 nur T2 TE OGH 1997-11-26 3 Ob 267/97d nur T2 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 92/99x nur T2 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 186/08m Vgl; nur T2 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 70/14m Auch; nur T2 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 220/19b Vgl; nur T2 TE OGH 2022-09-08 3 Ob 123/22t nur T2; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T3)nur T2; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 352, ff EO beseitigt hätte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004347
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.