RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014701 Entscheidungsdatum05.05.1981 Geschäftszahl5Ob556/81; 1Ob625/81; 5Ob792/81; 5Ob790/81 (5Ob791/81); 3Ob550/82; 1Ob576/82; 7Ob765/83; 1Ob612/86; 5Ob1/88; 6Ob2103/96z; 4Ob248/97t; 7Ob347/99a; 5Ob121/05p; 9ObA28/05s; 8Ob126/08z; 8Ob152/09z; 4Ob96/13s; 8ObA33/18p; 4Ob38/20x; 6Ob51/21z NormABGB §869 RechtssatzKein Dissens, wenn die Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, die zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind, sodass die Annahme dem Antrag entspricht. Ein Dissens, d.h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrages unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-05 5 Ob 556/81 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 625/81 Veröff: JBl 1982,197 ( Anm krit Wilhelm ) = SZ 54/111 = NZ 1982,184Veröff: JBl 1982,197 ( Anmerkung krit Wilhelm ) = SZ 54/111 = NZ 1982,184 TE OGH 1982-03-16 5 Ob 792/81 nur: Dissens h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien. (T1) TE OGH 1982-05-04 5 Ob 790/81 Auch; nur: Kein Dissens, wenn die Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, die zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind, sodass die Annahme dem Antrag entspricht. (T2) TE OGH 1982-06-23 3 Ob 550/82 Auch; nur: Ein Dissens, d.h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrages unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz ( äußerlicher ) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird. (T3) TE OGH 1982-09-15 1 Ob 576/82 nur: Ein Dissens liegt vor, wenn wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht. (T4) TE OGH 1984-01-12 7 Ob 765/83 nur T3 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 612/86 Auch; nur T2 TE OGH 1988-01-26 5 Ob 1/88 Auch; Veröff: JBl 1988,714 TE OGH 1996-07-11 6 Ob 2103/96z nur T3 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 248/97t Vgl auch TE OGH 2000-07-12 7 Ob 347/99a Auch; Beisatz: Wesentlich ist, ob trotz übereinstimmender Erklärung eine Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit gegeben ist und die Vereinbarung auch von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird. (T5) Beisatz: Hier Metavertrag, Kooperationsübereinkommen. (T6) TE OGH 2005-07-12 5 Ob 121/05p Auch; nur T3 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 28/05s Auch; nur T3 TE OGH 2008-11-13 8 Ob 126/08z Vgl auch; Beisatz: Hier: Stromtauschvertrag. (T7) TE OGH 2010-01-28 8 Ob 152/09z Vgl auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 96/13s nur T3 TE OGH 2018-07-19 8 ObA 33/18p nur T3 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 38/20x Vgl TE OGH 2022-02-02 6 Ob 51/21z Vgl; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit eines Fremdwährungskredits. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014701
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