← Österreich

{'item': '6Ob552/81; 5Ob568/81 (5Ob569/81); 5Ob695/82; 8Ob635/85; 7Ob656/86; 1Ob157/02y; 1Ob41/03s; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob190/10k; 8Ob151/10d; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014922 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl6Ob552/81; 5Ob568/81 (5Ob569/81); 5Ob695/82; 8Ob635/85; 7Ob656/86; 1Ob157/02y; 1Ob41/03s; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob190/10k; 8Ob151/10d; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 5Ob146/11y; 3Ob65/13z; 2Ob127/16i; 1Ob85/16f; 6Ob81/25t NormABGB §871 BII ABGB §901 I1 RechtssatzEin Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft (hier: Eignung zum Weiterbau eines Rohbaues), gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-13 6 Ob 552/81 Veröff: SZ 54/71 TE OGH 1981-12-01 5 Ob 568/81 Auch; nur: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum. (T1) TE OGH 1982-09-21 5 Ob 695/82 nur T1; Beisatz: Hier: Flächenwidmung einer Liegenschaft. (T2) TE OGH 1986-04-03 8 Ob 635/85 nur T1 TE OGH 1986-11-06 7 Ob 656/86 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 157/02y Ähnlich; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 41/03s Auch; Beisatz: Hier: Wert eines Bildes. (T4) Beisatz: Eine vom Verkäufer verursachte wesentliche Fehlvorstellung von der gekauften Sache kann regelmäßig im Wege der Irrtumsanfechtung bzw der Wandlung insoweit korrigiert werden, als der Käufer so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen. (T5) Veröff: SZ 2003/31 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 65/10b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vom Wertpapierverkäufer in der Verkaufsbroschüre getätigte Aussagen zur Wertstabilität „im Gegensatz zu anderen Aktien“. (T6) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 25/10z Auch; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T7) Bem: Parallelverfahren zu 4 Ob 65/10b. (T8) Veröff: SZ 2010/113 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 190/10k Auch; Beisatz: Hier: Wertpapiere. (T9) TE OGH 2011-04-26 8 Ob 151/10d Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 18/11z Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m nur T1 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 30/11t nur T1; Beisatz: Eine ausdrücklich zugesagte wertbildende Eigenschaft des Kaufgegenstands, die zwischen den Streitteilen zum Vertragsinhalt wurde, bedarf keiner besonderen Erwähnung in der Vertragsurkunde. (T11) TE OGH 2012-03-28 8 Ob 19/12w TE OGH 2012-05-16 5 Ob 146/11y Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 65/13z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-08-05 2 Ob 127/16i Vgl auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 85/16f TE OGH 2025-07-03 6 Ob 81/25t Beisatz nur wie T7: Nur: Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund infrage. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014922

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.