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{'item': ['5Ob516/81', '6Ob563/89', '10Ob2089/96w', '4Ob185/99f', '1Ob5/14p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057738 Entscheidungsdatum19.05.1981 Geschäftszahl5Ob516/81; 6Ob563/89; 10Ob2089/96w; 4Ob185/99f; 1Ob5/14p NormEheG §81 Abs2;

§82

Abs2;

§86

Abs1;

§87

Rechtssatza) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2

der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87.a) Obwohl nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 2,

der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des Paragraph 87,

  1. b)Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (§ 86 Abs 1); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß § 87 Abs 1 zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist.
  2. b)Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (Paragraph 86, Absatz eins,); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist.
  3. c)Ist das Anwartschaftsrecht von einem

atten in die Ehe eingebracht worden, so kommt eine Aufteilung der davon erfaßten Ehewohnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der andere

atte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also wenn ihre Benützung für ihn eine Existenzfrage darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-19 5 Ob 516/81 Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633 = MietSlg 33526

(13)TE OGH 1989-05-18 6 Ob 563/89 Auch; nur: Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2

der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2)Auch; nur: Obwohl nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 2,

der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2) TE OGH 1996-05-21 10 Ob 2089/96w Auch; Beisatz: Stellt die Benützung der Ehewohnung durch einen Teil eine Existenzfrage dar, dann ist auch die vom anderen in die Ehe eingebrachte Ehewohnung der Aufteilung zugänglich. (T3) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 185/99f Auch; nur T1 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.