Abs2;
Abs1;
Rechtssatza) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2
der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87.a) Obwohl nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 2,
der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des Paragraph 87,
atten in die Ehe eingebracht worden, so kommt eine Aufteilung der davon erfaßten Ehewohnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der andere
atte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also wenn ihre Benützung für ihn eine Existenzfrage darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-19 5 Ob 516/81 Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633 = MietSlg 33526
der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2)Auch; nur: Obwohl nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 2,
der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2) TE OGH 1996-05-21 10 Ob 2089/96w Auch; Beisatz: Stellt die Benützung der Ehewohnung durch einen Teil eine Existenzfrage dar, dann ist auch die vom anderen in die Ehe eingebrachte Ehewohnung der Aufteilung zugänglich. (T3) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 185/99f Auch; nur T1 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.