RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058382 Entscheidungsdatum22.06.2022 Geschäftszahl5Ob516/81; 6Ob667/83; 2Ob612/86; 3Ob622/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 4Ob561/88; 8Ob519/88; 1Ob580/88; 4Ob556/91; 7Ob2269/96v; 3Ob311/98a; 7Ob25/99y; 3Ob314/98t; 7Ob283/99i; 3Ob264/98i; 7Ob277/00m; 7Ob60/10i; 1Ob6/13h; 1Ob139/15w; 1Ob262/15h; 1Ob233/16w; 1Ob198/17z; 1Ob25/18k; 1Ob84/18m; 1Ob96/20d; 1Ob205/20h; 1Ob85/22i NormEheG §82 Abs2 EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2EheG in der Fassung EheRÄG 1999 §82 Abs2 RechtssatzDer Gesetzeswortlaut in § 82 Abs 2, "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ...... angewiesen ist, .....", erweckt zwar den Anschein, dass das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, dass nur gemeinsam angeschafftes Vermögens der Aufteilung unterliegen soll; tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung (des § 82 Abs 2) auf der Ehewohnung.Der Gesetzeswortlaut in Paragraph 82, Absatz 2,, "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ...... angewiesen ist, .....", erweckt zwar den Anschein, dass das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, dass nur gemeinsam angeschafftes Vermögens der Aufteilung unterliegen soll; tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung (des Paragraph 82, Absatz 2,) auf der Ehewohnung. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-19 5 Ob 516/81 Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633 = MietSlg 33526
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.