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5Ob578/81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021302 Entscheidungsdatum19.05.1981 Geschäftszahl5Ob578/81; 7Ob723/81; 7Ob659/82; 8Ob576/83; 5Ob531/85; 6Ob1569/91; 7Ob536/91; 6Ob46/99d; 10Ob350/99i; 5Ob141/01y; 7Ob256/03b; 8ObA73/03y; 2Ob261/07g; 8ObA54/11s; 2Ob181/15d; 5Ob94/17k; 3Ob67/20d NormABGB §1151 VIIIABGB §1151 römisch acht RechtssatzEin Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen; sein Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-19 5 Ob 578/81 TE OGH 1982-07-28 7 Ob 723/81 Veröff: SZ 55/115 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 659/82 nur: Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen. (T1) Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht trifft ihn aber selbst gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verschulden. (T2) TE OGH 1984-04-12 8 Ob 576/83 Veröff: Arb 10351 TE OGH 1985-05-14 5 Ob 531/85 TE OGH 1991-05-16 6 Ob 1569/91 TE OGH 1991-06-13 7 Ob 536/91 Auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt. (T3) Beisatz: Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe, weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wir. Es sind die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (Obligationenrechtes) anzuwenden. (T4) Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,798 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 46/99d nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig. (T5) TE OGH 2000-02-15 10 Ob 350/99i nur T5 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 141/01y Beisatz: Der primäre Unterschied zwischen dem Einsatz von Arbeitskräften aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages sowie im Rahmen werkvertraglicher Verpflichtungen liegt in der unterschiedlichen Leistungsverpflichtung zwischen Überlasser und Werkunternehmer. Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb. (T6) Beisatz: Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an. (T7) Beisatz: Der Beschäftiger ist für die Mangelhaftigkeit der Leistung beweispflichtig. Er hat die Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte unter Beweis zu stellen. (T8) TE OGH 2003-12-03 7 Ob 256/03b Vgl; nur T1 TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y Vgl auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. (T9) Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 261/07g Auch; Veröff: SZ 2008/137 TE OGH 2011-08-30 8 ObA 54/11s Veröff: SZ 2011/110 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Auch; Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-06-27 5 Ob 94/17k Auch TE OGH 2020-09-02 3 Ob 67/20d Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T10)Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; Paragraph 4, AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021302

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.