RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1981 Geschäftszahl9Os48/81; 12Os161/84; 9Os200/84; 12Os116/86; 9Os147/86; 9Os88/86; 12Os150/86; 11Os108/87; 15Os76/89; 13Os17/92; 15Os119/03; 13Os163/03; 11Os12/05g; 13Os85/09p NormStGB §146 C3 RechtssatzEinem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 146 StGB - insbesondere mangels Schädigungsvorsatzes - nicht ohne weiteres angelastet werden. Ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, dass er die mögliche Befriedigung durch den Bürgen (oder aus der beigebrachten Sache) im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (so schon EvBl 1974/172, 12 Os 44/77).Einem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des Paragraph 146, StGB - insbesondere mangels Schädigungsvorsatzes - nicht ohne weiteres angelastet werden. Ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, dass er die mögliche Befriedigung durch den Bürgen (oder aus der beigebrachten Sache) im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (so schon EvBl 1974/172, 12 Os 44/77). EntscheidungstexteTE OGH 1981/05/19 9 Os 48/81 TE OGH 1985/01/24 12 Os 161/84 Vgl auch; Beisatz: Findet die Kreditsumme in dem beigestellten Pfandobjekt vollständige wertmäßige Deckung, so scheidet die Möglichkeit eines Schadenseintritts beim Kreditgeber - von allfälligen, vom Vorsatz umfaßten Verzögerungsschäden abgesehen - aus. (T1) TE OGH 1985/04/04 9 Os 200/84 Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen kommt allerdings Betrug am Bürgen in Betracht. (T2) TE OGH 1986/09/18 12 Os 116/86 Vgl auch; Beisatz: Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz fehlen, wenn der Täter ein hinreichendes Pfand oder einen tauglichen Bürgen stellt. (T3) TE OGH 1986/10/29 9 Os 147/86 Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch zur Relevanz nachträglich bestellter Sicherheiten, wenn bis dahin die Zahlung. (T4) TE OGH 1986/11/19 9 Os 88/86 Vgl; Beisatz: Ein nur vorübergehend zur Besicherung des Darlehens hingegebenes Pfand, das jedoch in der Folge nicht verwertet werden konnte und vom Täter wieder zurückgeholt wurde, schließt die Annahme eines Betrugsvorsatzes nicht aus. (T5) TE OGH 1986/11/27 12 Os 150/86 Vgl auch; Veröff: SSt 57/90 TE OGH 1987/10/06 11 Os 108/87 Vgl; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (oder sonstiger sogenannter Fahrzeugpapiere) begründet jedoch nicht nur kein gültiges Pfandrecht, sondern gewährleistet für den Gläubiger auch keine vom Willen eines anderen unabhängige Realisierung der (Darlehensforderung) Forderung, weshalb es von vornherein an den Voraussetzungen einer unmittelbaren Schadenskompensation mangelt. (T6) TE OGH 1990/03/20 15 Os 76/89 Vgl auch TE OGH 1992/05/20 13 Os 17/92 Beisatz: Da der Gläubiger erst das Pfand verwerten muß, kann in diesem Umfang ein Verzögerungsschaden eintreten (wie SSt 57/90). (T7) TE OGH 2003/10/09 15 Os 119/03 Auch; Beisatz: Unter Umständen kommt aber Betrug einerseits am Darlehensgeber im Umfang des Verzögerungsschadens, anderseits an dem über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuschten Bürgen in Betracht. (T8) TE OGH 2004/01/14 13 Os 163/03 Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2005/04/12 11 Os 12/05g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein allfälliger Verzögerungsschaden ist dem Täter nur dann anzulasten, wenn er von diesem verschuldet worden und überdies von seinem Vorsatz umfasst gewesen ist. (T9) TE OGH 2009/10/15 13 Os 85/09p Vgl RechtssatznummerRS0094389
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.