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{'item': ['9Os70/81', '12Os138/81', '9Os57/82', '13Os41/85', '10Os75/85', '15Os184/87', '13Os105/92']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1981 Geschäftszahl9Os70/81; 12Os138/81; 9Os57/82; 13Os41/85; 10Os75/85; 15Os184/87; 13Os105/92 NormFinStrG §81; FinStrG §200; RechtssatzDie besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten.Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 200, FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im Paragraph 81, FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten. EntscheidungstexteTE OGH 1981/05/19 9 Os 70/81 Veröff: EvBl 1981/195 S 555 = JBl 1981,661 = = SSt 52/27 TE OGH 1981/12/10 12 Os 138/81 Vgl auch; Beisatz: Unterläßt es das Erstgericht, bei Vorliegen einer (möglichen) Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand nach § 12 SSG und § 35 Abs 1 FinStrG, bzw § 37 Abs 1 FinStrG, bei illegaler Einfuhr von Suchtgiften ungeachtet des Unterbleibens eines speziell darauf abzielenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers, auch über das Finanzvergehen trotz Vorliegens der Anzeige des Zollamtes abzusprechen, so kann diese Unterlassung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (des nicht zur Hauptverhandlung geladenen) Zollamtes bekämpft werden. (T1) Veröff: EvBl 1982/122 S 404 Vgl auch; Beisatz: Unterläßt es das Erstgericht, bei Vorliegen einer (möglichen) Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand nach Paragraph 12, SSG und Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, bzw Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG, bei illegaler Einfuhr von Suchtgiften ungeachtet des Unterbleibens eines speziell darauf abzielenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers, auch über das Finanzvergehen trotz Vorliegens der Anzeige des Zollamtes abzusprechen, so kann diese Unterlassung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (des nicht zur Hauptverhandlung geladenen) Zollamtes bekämpft werden. (T1) Veröff: EvBl 1982/122 S 404 TE OGH 1982/05/18 9 Os 57/82 Vgl auch TE OGH 1985/04/25 13 Os 41/85 nur: Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde. (T2) nur: Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 200, FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde. (T2) TE OGH 1985/10/22 10 Os 75/85 Vgl auch; Veröff: JBl 1986,671 TE OGH 1988/02/09 15 Os 184/87 Vgl auch TE OGH 1992/11/18 13 Os 105/92 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1993/83 S 238 RechtssatznummerRS0087425

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.