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{'item': ['1Ob5/81', '1Ob43/83', '6Ob593/88', '7Ob605/89', '3Ob568/89', '4Ob545/95', '8Ob55/97i', '3Ob101/01a', '1Ob11/05g', '5Ob281/08x', '10Ob45/11g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058319 Entscheidungsdatum20.05.1981 Geschäftszahl1Ob5/81; 1Ob43/83; 6Ob593/88; 7Ob605/89; 3Ob568/89; 4Ob545/95; 8Ob55/97i; 3Ob101/01a; 1Ob11/05g; 5Ob281/08x; 10Ob45/11g; 5Ob48/19y NormABGB §479; ABGB §480 RechtssatzGemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.Gemäß Paragraph 479, ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung. EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-20 1 Ob 5/81 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 43/83 TE OGH 1989-02-09 6 Ob 593/88 nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. (T1); Beisatz: Die Beweislast dafür, dass dennoch keine Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sei, fällt demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall behauptet. (T2)nur: Gemäß Paragraph 479, ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. (T1); Beisatz: Die Beweislast dafür, dass dennoch keine Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sei, fällt demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall behauptet. (T2) TE OGH 1989-07-20 7 Ob 605/89 nur T1; Beis wie T2; Veröff: RZ 1992/82 S 242 TE OGH 1990-05-23 3 Ob 568/89 Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, dass ein nicht verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3) TE OGH 1995-06-27 4 Ob 545/95 Vgl; nur T1; Beisatz: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung. (T4)Vgl; nur T1; Beisatz: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des Paragraph 479, ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung. (T4) TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wohnungsfruchtgenußrecht. (T5) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 101/01a Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. (T6); Veröff: SZ 2002/111Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des Paragraph 479, ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. (T6); Veröff: SZ 2002/111 TE OGH 2005-05-24 1 Ob 11/05g Beis wie T6 TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl TE OGH 2011-06-28 10 Ob 45/11g Auch TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058319

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.