7Ob523/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.05.1981 Geschäftszahl7Ob523/81; 1Ob298/01g NormABGB §1206;
ABGB §1207;
ABGB §1215;
HGB §142;
RechtssatzVereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 1215 ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.Vereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach Paragraph 1215, ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/05/21 7 Ob 523/81 Veröff: GesRZ 1981,225 = SZ 54/84 = EvBl 1981/230 S 658 TE OGH 2002/01/29 1 Ob 298/01g Vgl; Beisatz: Der ausscheidende Gesellschafter ist bei Auflösung der Gesellschaft am Erlös beteiligt bzw hat bei Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den anderen Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des Werts seines Gesellschaftsanteils. Bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist allein der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Auflösungszeitpunkt maßgeblich. (T1) RechtssatznummerRS0022171