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OGH Rechtssatz RS0022200 (7Ob523/81)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022200 Entscheidungsdatum21.05.1981 Geschäftszahl7Ob523/81; 7Ob501/81 (7Ob502/81); 5Ob722/81; 3Ob545/87; 1Ob527/93; 4Ob62/07g NormABGB §1215 RechtssatzNur mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 1215 ABGB. Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. Auch in diesem Falle erlischt zwar die Zweimanngesellschaft, jedoch geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über.Nur mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1215, ABGB.

Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. Auch in diesem Falle erlischt zwar die Zweimanngesellschaft, jedoch geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über.

EntscheidungstexteTE OGH 1981-05-21 7 Ob 523/81 Veröff: EvBl 1981/230 S 658 = GesRZ 1981,225 = SZ 54/84 TE OGH 1982-01-14 7 Ob 501/81 nur: Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. (T1) TE OGH 1982-03-16 5 Ob 722/81 nur T1 TE OGH 1987-10-07 3 Ob 545/87 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 527/93 Auch; Beisatz: Eine Teilung hat nur dann zu erfolgen, wenn keine (sei es auch konkludente) Vereinbarung der Miteigentümer entgegensteht. (T2) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 62/07g Auch; nur: Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über. (T3); Veröff: SZ 2007/138

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.