2Ob504/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1981 Geschäftszahl2Ob504/81 NormABGB §1392 H;
ABGB §1401;
RechtssatzWird vereinbart, daß sämtliche Forderungen der GmbH gegenüber der Beklagten an die N "abgetreten werden", dann ist zumindest eine sogenannte "Anweisung auf Schuld" im Sinne des § 1401 ABGB anzunehmen.Wird vereinbart, daß sämtliche Forderungen der GmbH gegenüber der Beklagten an die N "abgetreten werden", dann ist zumindest eine sogenannte "Anweisung auf Schuld" im Sinne des Paragraph 1401, ABGB anzunehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/05/26 2 Ob 504/81 RechtssatznummerRS0032722