11Os59/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1981 Geschäftszahl11Os59/81 NormStGB §288 Abs2;
ZPO §337 Abs2;
RechtssatzEin Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des § 337 Abs 2 ZPO (Vorbehalt und ausdrückliche Beschlußfassung bezüglich des Nacheids) bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel, der weder die Gültigkeit und Wirksamkeit noch die Strafbarkeit des falsch geschworenen (Nacheides) Eides berührt.Ein Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des Paragraph 337, Absatz 2, ZPO (Vorbehalt und ausdrückliche Beschlußfassung bezüglich des Nacheids) bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel, der weder die Gültigkeit und Wirksamkeit noch die Strafbarkeit des falsch geschworenen (Nacheides) Eides berührt.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/05/26 11 Os 59/81 Veröff: SSt 52/31 RechtssatznummerRS0040523