RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1981 Geschäftszahl13Os73/81; 10Os48/81; 13Os1/82; 13Os86/82; 14Os170/87; 13Os149/87; 12Os59/89-7; 12Os59/89-12; 11Os86/91; 13Os184/94; 3Bkd6/96; 11Os58/02; 15Os89/04; 13Os12/05x; 11Os19/09t (11Os20/09i, 11Os21/09m); 12Os8/09g (12Os9/09d) NormStPO §271; StPO §284 Abs4 B RechtssatzSolange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht fertiggestellt ist, darf die Urteilsabschrift nicht zugestellt werden (SSt 9/58) - beschlussmäßiger Auftrag an das Erstgericht, das Urteil neuerlich zuzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1981/05/26 13 Os 73/81 TE OGH 1981/09/29 10 Os 48/81 Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach Urteilszustellung dem Verteidiger zugänglich gemacht wurde, bewirkt weder Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch eine "Nichtigkeit der Urteilszustellung". (T1) Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach Urteilszustellung dem Verteidiger zugänglich gemacht wurde, bewirkt weder Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO noch eine "Nichtigkeit der Urteilszustellung". (T1) TE OGH 1982/03/04 13 Os 1/82 Vgl auch; nur: Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht fertiggestellt ist, darf die Urteilsabschrift nicht zugestellt werden (SSt 9/58). (T2); Beisatz: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls bis zum Zeitpunkt der Urteilszustellung ist zeitgerecht. (T3) TE OGH 1982/06/02 13 Os 86/82 Vgl auch; Beisatz: Das Hauptverhandlungsprotokoll muss erst mit Beginn der Frist zur Rechtsmittelausführung fertiggestellt sein. (T4) TE OGH 1987/12/02 14 Os 170/87 nur T2 TE OGH 1988/03/11 13 Os 149/87 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1989/06/01 12 Os 59/89 nur T2 TE OGH 1989/08/01 12 Os 59/89 12 Beisatz: Eine vorzeitig erfolgte Urteilszustellung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. (T5) TE OGH 1991/09/17 11 Os 86/91 nur T2 TE OGH 1994/12/14 13 Os 184/94 TE OGH 2000/04/07 3 Bkd 6/96 Vgl; Beisatz: Die Frist zur Berufungsausführung wird neuerlich in Gang gesetzt, wenn nach Wiederauffinden der Protokollübertragung dem Disziplinarbeschuldigten unter Anschluss dieser Niederschrift neuerlich das Disziplinarerkenntnis zugestellt werden muss. (T6) TE OGH 2002/10/14 11 Os 58/02 Vgl auch; Beisatz: Eine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls kann keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur eine Änderung des Beginns der Rechtsmittelausführungsfrist bewirken. (T7) TE OGH 2004/12/02 15 Os 89/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerliche Zustellung der Urteilsausfertigung nach Protokollberichtigung. (T8) TE OGH 2005/03/02 13 Os 12/05x Vgl; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2009/04/21 11 Os 19/09t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009/04/23 12 Os 8/09g Vgl; Beisatz: Für den Beginn der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht mehr als die Urteilszustellung vor, auf die von § 271 Abs 6 StPO verlangte Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls kommt es nicht an (11 Os 19/09t, 20/09i, 21/09m). (T9) Vgl; Beisatz: Für den Beginn der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht mehr als die Urteilszustellung vor, auf die von Paragraph 271, Absatz 6, StPO verlangte Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls kommt es nicht an (11 Os 19/09t, 20/09i, 21/09m). (T9) RechtssatznummerRS0098684
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.