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{'item': '4Ob347/81; 4Ob414/82; 4Ob76/89; 4Ob121/92; 4Ob53/93; 4Ob105/94; 4Ob2012/96b; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob159/99g; 4Ob88/00w; 4Ob26/00b; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077726 Entscheidungsdatum20.04.2021 Geschäftszahl4Ob347/81; 4Ob414/82; 4Ob76/89; 4Ob121/92; 4Ob53/93; 4Ob105/94; 4Ob2012/96b; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob159/99g; 4Ob88/00w; 4Ob26/00b; 4Ob70/03b; 4Ob53/04d; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob231/06h; 4Ob112/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 4Ob21/15i; 4Ob135/19k; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y; 4Ob215/20a NormUrhG §26 UrhG §33 RechtssatzAus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt.Aus den Paragraphen 26, 33, ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-02 4 Ob 347/81 Veröff: ÖBl 1982,52 (Hiob) = GRURInt 1982,138 TE OGH 1983-01-11 4 Ob 414/82 nur: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. (T1)nur: Aus den Paragraphen 26, 33, ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. (T1) Beisatz: Filmmusik (T2) TE OGH 1989-09-12 4 Ob 76/89 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Werkvertrag, mit dem ein Graphiker von einem anderen mit der Herstellung und Gestaltung eines bestimmten Schriftzuges überhaupt erst beauftragt worden ist. (T3) Veröff: ÖBl 1990,136 = MR 1989,210 (M Walter) TE OGH 1993-03-23 4 Ob 121/92 Veröff: WBl 1993,301 = MR 1993,111 (M Walter) = GRURInt 1994,758 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 53/93 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 105/94 Beisatz: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2012/96b Auch; nur T1 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2093/96i nur T1; Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T5)nur T1; Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1, Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 74, Absatz 7, UrhG), gewertet werden. (T5) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2161/96i Vgl auch; nur T1; Beisatz: Buchstützen. (T6) TE OGH 1999-06-22 4 Ob 159/99g Auch; nur T1 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 88/00w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auftraggeber eines Werkes. (T7) TE OGH 2000-04-12 4 Ob 26/00b Auch; nur T1 TE OGH 2003-06-24 4 Ob 70/03b Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass und welche Verwendungsarten die Streitteile vereinbart haben, so bedarf es keines Rückgriffs auf den Zweck der Auftragserteilung. (T8) Beisatz: Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte Lichtbilder für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen in verschiedenen Zeitungen verwenden. Es folgt daraus nicht, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Aufnahmen im Internet zu verwenden. (T9) TE OGH 2004-03-30 4 Ob 53/04d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Befugnisse einem Schenkungsnehmer übertragen worden sind, ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. (T10) TE OGH 2006-04-04 5 Ob 293/05g Beis wie T4 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 212/06i nur T1; Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T11) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 231/06h Auch; Beisatz: Mangels konkreter Vereinbarung ist der Umfang der Verwertungsrechte nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsübertragung zu bestimmen. (T12) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 112/07k Auch; Beis ähnlich wie T9; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T11 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T13) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 111/08i Auch TE OGH 2009-11-19 4 Ob 163/09p Vgl TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i vgl auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T14)vergleiche auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T14) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 69/14x Vgl auch TE OGH 2015-03-24 4 Ob 21/15i nur T1; Beisatz: Hier: Computerprogramm. (T15) TE OGH 2019-08-22 4 Ob 135/19k TE OGH 2020-02-21 4 Ob 191/19w nur T1 TE OGH 2020-08-11 4 Ob 100/20i Vgl TE OGH 2020-12-10 4 Ob 182/20y vgl; Beisatz wie T15 Anm: Veröff: SZ 2020/118Anmerkung, Veröff: SZ 2020/118 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 215/20a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077726

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