bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden.Artikel 10, WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht,
, bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1981/06/02 4 Ob 519/81 Veröff: JBl 1982,541 TE OGH 1986/10/02 7 Ob 655/86 Auch; Veröff: SZ 59/162 = RdW 1987,258 TE OGH 1987/11/26 7 Ob 719/87 nur: Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht,
(T1) Beisatz: Hier: Den Inhaber, der weiß, daß der Vormann das Akzept vervollständigt hat, trifft grobe Fahrlässigkeit, wenn besondere Umstände Anlaß zu - nicht aufgeklärten Zweifeln geben müßten. (T2) nur: Artikel 10, WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht,
(T1) Beisatz: Hier: Den Inhaber, der weiß, daß der Vormann das Akzept vervollständigt hat, trifft grobe Fahrlässigkeit, wenn besondere Umstände Anlaß zu - nicht aufgeklärten Zweifeln geben müßten. (T2) TE OGH 2004/03/12 8 Ob 141/03y nur: Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies ändert weder die Behauptungs-und Beweispflicht des Wechselschuldners für die grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers noch kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall der Erwerber generell verpflichtet wäre, Erkundigungen einzuziehen. (T4) nur: Artikel 10, WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies ändert weder die Behauptungs-und Beweispflicht des Wechselschuldners für die grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers noch kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall der Erwerber generell verpflichtet wäre, Erkundigungen einzuziehen. (T4) RechtssatznummerRS0084012
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