Abs1 Z1;
Abs2;
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Nach § 8 lit e
ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften (vgl § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 2
) oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvorschriften über die vorauszusetzende Beschaffenheit (hier einer "Husarenwurst") bestehen nicht; dem Codex selbst kommt - bislang - nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zu. Die Feststellung der Beschaffenheitsnorm ist daher eine Tatfrage, für deren Lösung dem Codex (bloß) die Bedeutung eines (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens (mit genereller Geltung) über die konkrete Verbrauchererwartung zukommt. Die hervorragende Bedeutung des Codex als gleichsam autorisiertes Sachverständigengutachten darf allerdings nicht so weit führen, daß dem Durchschnittsverbraucher geradezu fiktiv völlig realitätsfremde Erwartungen unterstellt werden (keine Zuspitzung der Verbrauchererwartung in Ansehung der Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel auf Zehntelprozente).Nach Paragraph 8, Litera e,
ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,
) oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvorschriften über die vorauszusetzende Beschaffenheit (hier einer "Husarenwurst") bestehen nicht; dem Codex selbst kommt - bislang - nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zu. Die Feststellung der Beschaffenheitsnorm ist daher eine Tatfrage, für deren Lösung dem Codex (bloß) die Bedeutung eines (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens (mit genereller Geltung) über die konkrete Verbrauchererwartung zukommt. Die hervorragende Bedeutung des Codex als gleichsam autorisiertes Sachverständigengutachten darf allerdings nicht so weit führen, daß dem Durchschnittsverbraucher geradezu fiktiv völlig realitätsfremde Erwartungen unterstellt werden (keine Zuspitzung der Verbrauchererwartung in Ansehung der Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel auf Zehntelprozente). EntscheidungstexteTE OGH 1981/06/02 10 Os 78/81 Veröff: EvBl 1981/214 S 607 = RZ 1981/78 S 275 = SSt 52/33 TE OGH 1984/02/02 12 Os 6/84 nur: Nach § 8 lit e
ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften (vgl § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 2
) oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvorschriften über die vorauszusetzende Beschaffenheit (hier einer "Husarenwurst") bestehen nicht; dem Codex selbst kommt - bislang - nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zu. Die Feststellung der Beschaffenheitsnorm ist daher eine Tatfrage, für deren Lösung dem Codex (bloß) die Bedeutung eines (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens (mit genereller Geltung) über die konkrete Verbrauchererwartung zukommt. (T1) Veröff: EvBl 1984/164 S 666 = ern 1984,220 (Anmerkung Brustbauer) nur: Nach Paragraph 8, Litera e,
ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,
) oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvorschriften über die vorauszusetzende Beschaffenheit (hier einer "Husarenwurst") bestehen nicht; dem Codex selbst kommt - bislang - nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zu. Die Feststellung der Beschaffenheitsnorm ist daher eine Tatfrage, für deren Lösung dem Codex (bloß) die Bedeutung eines (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens (mit genereller Geltung) über die konkrete Verbrauchererwartung zukommt. (T1) Veröff: EvBl 1984/164 S 666 = ern 1984,220 (Anmerkung Brustbauer) TE OGH 1985/05/14 4 Ob 330/85 Auch; nur T1; Beisatz: Der Gegenbeweis einer von den Richtlinien abweichenden oder ihnen widersprechenden Verbrauchererwartung ist nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: ÖBl 1985,156 TE OGH 1985/09/18 9 Os 139/85 Vgl auch; nur: Nach § 8 lit e
ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. (T3) Veröff: EvBl 1986/83 S 284 = ern 1985,880 (Anmerkung Barfuß) Vgl auch; nur: Nach Paragraph 8, Litera e,
ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. (T3) Veröff: EvBl 1986/83 S 284 = ern 1985,880 (Anmerkung Barfuß) TE OGH 1987/01/13 4 Ob 402/86 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Alkoholfreies Schankbier (T4) Veröff: MR 1987 H1,21 (Korn, 60) = ÖBl 1987,74 TE OGH 1990/04/03 4 Ob 20/90 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Rindsschnitzel im Ganzen (T5) Veröff: ÖBl 1990,201 = ern 1991,25 TE OGH 1991/04/09 4 Ob 20/91 Vgl auch; nur T1 RechtssatznummerRS0066294
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.