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{'item': ['11Os76/81', '10Os150/81', '11Os194/82', '13Os72/83', '9Os89/86', '10Os38/87', '13Os63/96']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.06.1981 Geschäftszahl11Os76/81; 10Os150/81; 11Os194/82; 13Os72/83; 9Os89/86; 10Os38/87; 13Os63/96 NormStGB §166; RechtssatzNur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81). Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen.Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB begangen vergleiche auch 13 Os 11/81). Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen. EntscheidungstexteTE OGH 1981/06/03 11 Os 76/81 Veröff: EvBl 1981/193 S 552 TE OGH 1981/09/21 10 Os 150/81 Veröff: RZ 1982/34 S 110 TE OGH 1983/02/02 11 Os 194/82 nur: Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen. (T1) Beisatz: Darauf, ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit Eingänge auf dem Konto zu erwarten sind, kommt es nicht an. (T2) TE OGH 1983/05/19 13 Os 72/83 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Ob er Scheck durch eine Guthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des Kreditinstitutes gedeckt ist, ist wegen der regelmäßig eingeräumten Überziehungsmöglichkeit irrelevant. (T3) TE OGH 1986/06/27 9 Os 89/86 Vgl; Beisatz: Im Regelfall wird der Schaden zunächst den Kontoinhaber treffen und sich nur gelegentlich nämlich dann, wenn die (vermeintlich) für den Kontoinhaber tätig werdende Bank durch die Auszahlung der Schecksumme an den Inhaber des Schecks gegen den Kontoinhaber von vornherein keine einbringliche Forderung erwirbt, primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ereignen. (T4) Veröff: SSt 57/42 = JBl 1986,801 TE OGH 1987/03/24 10 Os 38/87 Vgl; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise; lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und umittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein. (T5) TE OGH 1996/05/08 13 Os 63/96 Vgl auch; nur: Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81). (T6) Vgl auch; nur: Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB begangen vergleiche auch 13 Os 11/81). (T6) RechtssatznummerRS0094996

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