OGH Rechtssatz RS0013939 (5Ob768/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013939 Entscheidungsdatum09.06.1981 Geschäftszahl5Ob768/80 NormABGB §859 ZPO §182 Abs1 ZPO §193 Abs1 ZPO §226 IIIB ZPO §226 IIA2 ZPO §390 Abs1 ZPO §405 C RechtssatzIn den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach § 872 ABGB ).In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB ).
EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-09 5 Ob 768/80 Veröff: SZ 54/88 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013939