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OGH Rechtssatz RS0091369 (12Os65/81 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091369 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl12Os65/81; 10Os91/82; 11Os85/03; 15Os55/06m; 13Os114/19t; 13Os39/21s; 11Os81/25h NormStGB §39 StGB §41 StPO §260 Abs1 Z4 StPO aF §281 Abs1 Z11 B RechtssatzDaraus, daß bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung § 41 StGB im Urteil nicht ausdrücklich angeführt wird, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden (so schon KH 3503).Daraus, daß bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung Paragraph 41, StGB im Urteil nicht ausdrücklich angeführt wird, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht abgeleitet werden (so schon KH 3503).

EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-11 12 Os 65/81 TE OGH 1983-06-29 10 Os 91/82 TE OGH 2003-08-05 11 Os 85/03 Auch TE OGH 2006-08-03 15 Os 55/06m Vgl auch; Beisatz: Da das Schöffengericht weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen auf § 41 Abs 3 StGB ausdrücklich Bezug genommen oder mit den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung argumentiert hat, ist von einer bewussten Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung und nicht bloß von einer versehentlichen Unterlassung der Anführung derselben auszugehen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Da das Schöffengericht weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen auf Paragraph 41, Absatz 3, StGB ausdrücklich Bezug genommen oder mit den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung argumentiert hat, ist von einer bewussten Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung und nicht bloß von einer versehentlichen Unterlassung der Anführung derselben auszugehen. (T1) TE OGH 2020-02-26 13 Os 114/19t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-06-07 13 Os 39/21s Vgl; Beisatz: Das Unterbleiben der Nennung des § 39 StGB im Urteil lässt per se nicht darauf schließen, dass diese Strafrahmenvorschrift nicht angewendet wurde. (T2)Vgl; Beisatz: Das Unterbleiben der Nennung des Paragraph 39, StGB im Urteil lässt per se nicht darauf schließen, dass diese Strafrahmenvorschrift nicht angewendet wurde. (T2) TE OGH 2025-10-07 11 Os 81/25h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091369

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.