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{'item': 'C166/80'}

RIS Dokument GerichtAUSL EuGH RechtssatznummerRS0129215 Entscheidungsdatum16.06.1981 GeschäftszahlC166/80 NormEuGVÜ Art27 Nr2; LGVÜ Art27 Nr2 RechtssatzEuGH 16.6.1981 - Rs C-166/80

  1. Unter den Begriff "verfahrenseinleitendes Schriftstück" in Art 27 Nr 2 EuGVÜ fällt ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl des deutschen Rechts, dessen Zustellung es dem Kläger nach dem Recht des Urteilsstaats ermöglicht, wenn der Schuldner untätig bleibt, eine Entscheidung zu erwirken, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden kann. Eine Entscheidung wie der Vollstreckungsbefehl des deutschen Rechts, der nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen und nach dem Übereinkommen vollstreckbar ist, fällt nicht unter den Begriff "verfahrenseinleitendes Schriftstück".
  2. Unter den Begriff "verfahrenseinleitendes Schriftstück" in Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ fällt ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl des deutschen Rechts, dessen Zustellung es dem Kläger nach dem Recht des Urteilsstaats ermöglicht, wenn der Schuldner untätig bleibt, eine Entscheidung zu erwirken, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden kann. Eine Entscheidung wie der Vollstreckungsbefehl des deutschen Rechts, der nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen und nach dem Übereinkommen vollstreckbar ist, fällt nicht unter den Begriff "verfahrenseinleitendes Schriftstück".
  3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte sich im Sinn des Art 27 Nr 2 EuGVÜ hat verteidigen können, hat das Gericht des Vollstreckungsstaats lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Schuldner verfügt, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, wie dies etwa bei dem nach deutschem Recht zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung stehenden Zeitraum der Fall ist.
  4. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte sich im Sinn des Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ hat verteidigen können, hat das Gericht des Vollstreckungsstaats lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Schuldner verfügt, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, wie dies etwa bei dem nach deutschem Recht zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung stehenden Zeitraum der Fall ist.
  5. Art 27 Nr 2 EuGVÜ, der sich lediglich an das mit einer Streitigkeit über die Anerkennung oder Vollstreckung befaßte Gericht eines anderen Vertragsstaats wendet, ist auch dann noch anwendbar, wenn der Beklagte Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung einlegt und ein Gericht des Urteilsstaats den Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.
  6. Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ, der sich lediglich an das mit einer Streitigkeit über die Anerkennung oder Vollstreckung befaßte Gericht eines anderen Vertragsstaats wendet, ist auch dann noch anwendbar, wenn der Beklagte Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung einlegt und ein Gericht des Urteilsstaats den Einspruch mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.
  7. Das Gericht des Vollstreckungsstaats ist selbst dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaats in einem besonderen streitigen Verfahren entschieden hat, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, nach Art 27 Nr 2 EuGVÜ zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß sich der Beklagte verteidigen konnte.
  8. Das Gericht des Vollstreckungsstaats ist selbst dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaats in einem besonderen streitigen Verfahren entschieden hat, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, nach Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, daß sich der Beklagte verteidigen konnte.
  9. Art 27 Nr 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, daß der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis genommen hat. Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann sich im allgemeinen auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der von dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat. Es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, einen solchen Zeitraum beginnen zu lassen.
  10. Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, daß der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis genommen hat. Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann sich im allgemeinen auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der von dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat. Es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, einen solchen Zeitraum beginnen zu lassen. Peter Klomps gegen Karl Michel. Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande). Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1981, S 1593 - 1612

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.