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Europaius

1Ob18/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1981 Geschäftszahl1Ob18/81; 1Ob13/93 NormABGB §474;

ABGB §477;

ABGB §496;

ABGB §497;

ABGB §1500;

Tir GrundbuchseinführungsG RGBl 1897/77 ArtI;

RechtssatzDie im § 496 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wasserschöpfens unterscheidet sich vom Wasserleitungsrecht durch das Fehlen einer den Zufluß bewirkenden Leitung. Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. Auch ein solches ersessenes Wasserschöpfrecht ist in Tirol vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.Die im Paragraph 496, ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wasserschöpfens unterscheidet sich vom Wasserleitungsrecht durch das Fehlen einer den Zufluß bewirkenden Leitung. Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. Auch ein solches ersessenes Wasserschöpfrecht ist in Tirol vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/06/17 1 Ob 18/81 Veröff: NZ 1982,140 = EvBl 1982/193 S 659 TE OGH 1993/08/25 1 Ob 13/93 Auch; nur: Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. (T1) Beisatz: Bei einem Wasserschöpfrecht handelt es sich immer um eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 477 ABGB. (T2) Veröff: SZ 66/98 Auch; nur: Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. (T1) Beisatz: Bei einem Wasserschöpfrecht handelt es sich immer um eine Felddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 477, ABGB. (T2) Veröff: SZ 66/98 RechtssatznummerRS0038553

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