RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021583 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl4Ob18/81; 9ObS34/93; 9ObA115/03g; 8ObA23/05y; 9ObA81/10t; 9ObA52/23x NormABGB §1155 SchSpG §40 Abs2 SchSpG §42 RechtssatzWenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen. Dieser Fall ist vielmehr § 1155 ABGB zu unterstellen. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar war, dass der Arbeitgeber seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird, ja eine Dienstleistung geradezu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte (hier: Solotänzer).Wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen. Dieser Fall ist vielmehr Paragraph 1155, ABGB zu unterstellen. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar war, dass der Arbeitgeber seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird, ja eine Dienstleistung geradezu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte (hier: Solotänzer). EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-23 4 Ob 18/81 Veröff: Arb 9992 = ZAS 1983,62 (zustimmend Schrammel) = DRdA 1983,30 ( mit Besprechungsaufsatz von Holzer DRdA 1983,7) TE OGH 1994-03-16 9 ObS 34/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (§ 48 ASGG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (Paragraph 48, ASGG). (T1) TE OGH 2004-03-17 9 ObA 115/03g Beisatz: Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers und anderweitiger Erwerb sollen harmonisch nebeneinander stehen, es dürfen daher sowohl die Anforderungen die Leistungsbereitschaft als auch an die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen, nicht überspannt werden. (T2) TE OGH 2005-12-19 8 ObA 23/05y Vgl auch; nur: Wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zuläßt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten. (T3); Beisatz: Der Arbeitnehmer ist wegen des Fortbestehens des Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, täglich zur Arbeitsstätte zu kommen und seine Leistungsbereitschaft zu erklären. Er muss aber dafür sorgen, dass er ab dem Wegfall des Hindernisses unverzüglich seine Arbeit wieder antreten kann. (T4); Beisatz: Hier: Arbeitswilliger nicht streikender Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung durch Streik. (T5); Veröff: SZ 2005/187 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 81/10t Vgl; Beisatz: Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird. (T6); Veröff: SZ 2010/116 TE OGH 2023-09-27 9 ObA 52/23x vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen. (T7)Beisatz: Die Anrechnungsverpflichtung nach Paragraph 1155, ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021583
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.