RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1981 Geschäftszahl4Ob534/81; 6Ob694/90; 5Ob607/90; 3Ob17/91 NormZPO §84 I;ZPO §84 römisch eins; ZPO idF BGBl 1979/140 §397a;ZPO in der Fassung BGBl 1979/140 §397a; ZPO idF BGBl 1979/140 §434 Abs2;ZPO in der Fassung BGBl 1979/140 §434 Abs2; RechtssatzWidersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die Paragraphen 84, f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 1981/06/23 4 Ob 534/81 Veröff: EvBl 1981/221 S 635 TE OGH 1990/12/20 6 Ob 694/90 Ähnlich; nur: Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T1) Beisatz: Hier: Protokollarischer Delegierungsantrag einer anwaltlich vertretenen Partei. (T2) Ähnlich; nur: Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die Paragraphen 84, f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T1) Beisatz: Hier: Protokollarischer Delegierungsantrag einer anwaltlich vertretenen Partei. (T2) TE OGH 1990/12/20 5 Ob 607/90 Auch; Beisatz: Hier: Protokollarantrag. (T3) TE OGH 1991/05/22 3 Ob 17/91 Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung (4 Ob 534/81). Hier: Es ist überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen. (T4) Veröff: EvBl 1991/140 S 600 Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung (4 Ob 534/81). Hier: Es ist überflüssig und unangebracht, einen entgegen Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen. (T4) Veröff: EvBl 1991/140 S 600 RechtssatznummerRS0036436
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.