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{'item': '5Ob538/81; 6Ob97/09x; 7Ob31/19p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013926 Entscheidungsdatum28.08.2019 Geschäftszahl5Ob538/81; 6Ob97/09x; 7Ob31/19p NormABGB §859 ABGB §864a ABGB §879 Abs1 BIIc ABGB §879 Abs1 BIIo ABGB §914 IABGB §914 römisch eins ABGB §914 IIIbABGB §914 römisch drei b ABGB §1165 ABGB §1170 RechtssatzDie Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. Diese Auslegung der Vereinbarung ist bei der gegebenen Risikoverschiebung allerdings geboten. Hat der Generalunternehmer nur einen Teil des Werkes an den Subunternehmer weitervergeben, so widerspräche die Überwälzungsklausel insoweit den guten Sitten, als das Einbringlichkeitsrisiko sich nur auf den der Werkleistung des Subunternehmers entsprechenden Anteil erstrecken und nicht beide Parteien im Verhältnis der von ihnen wirtschaftlich dem Besteller erbrachten Werkleistungen treffen sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-23 5 Ob 538/81 Veröff: JBl 1982,652 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 97/09x Vgl; nur: Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). (T1); Beisatz: Die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen. (T2); Bem: Hier: Keine Anwendung der vereinbarten Überwälzungsklausel zu Lasten der Subunternehmerin, weil sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer bezog. (T3) TE OGH 2019-08-28 7 Ob 31/19p nur: Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013926

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.