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{'item': '5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014676 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob158/23y; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s; 7Ob169/24i; 9Ob48/25m; 3Ob45/25a; 6Ob162/24b; 1Ob177/24x; 7Ob115/25z; 3Ob169/25m; 7Ob111/25m; 5Ob100/25d; 3Ob20/26a; 1Ob37/26m; 10Ob14/26w NormABGB §864a ABGB §879 Abs1 ABGB §879 Abs3 HGB §346 Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1. Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000Rechtsschutzversicherung Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000Rechtsschutzversicherung Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 RechtssatzBei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben. EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-23 5 Ob 538/81 Veröff: JBl 1982,652 TE OGH 1982-03-02 5 Ob 696/81 nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147 TE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83 Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2) Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3) Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261

(12)TE OGH 1984-02-22 1 Ob 546/84 Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233 TE OGH 1985-05-09 6 Ob 563/85 nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271 TE OGH 1985-06-04 5 Ob 541/85 Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 626/85 Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 535/86 Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 666/88 nur T2; Veröff: SZ 61/235 TE OGH 1989-04-26 3 Ob 512/89 nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4) Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 12/90 nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg) TE OGH 1994-11-23 1 Ob 638/94 Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 320/98x Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38 TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 179/03d Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.
  1. AHVB 1995/EHVB
  2. (T9); Veröff: SZ 2003/91Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Artikel 12, Pkt 2.
  3. AHVB 1995/EHVB
  4. (T9); Veröff: SZ 2003/91 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 54/03t Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2004-03-25 6 Ob 56/04k Vgl TE OGH 2005-03-02 7 Ob 272/04g auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)Beisatz: Artikel 14, AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9aAnmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a TE OGH 2005-08-31 7 Ob 179/05g Vgl auch TE OGH 2006-05-04 9 Ob 15/05d Auch; nur T6 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10) TE OGH 2006-12-11 7 Ob 201/05t Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a auch TE OGH 2008-02-21 6 Ob 261/07m Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13) Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14) Veröff: SZ 2008/27 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15) Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16) Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19) TE OGH 2009-05-13 7 Ob 230/08m Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 81/08i Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21) Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24) Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 99/09a Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14 TE OGH 2010-02-24 3 Ob 268/09x Auch TE OGH 2010-03-17 7 Ob 15/10x Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27) Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gesehen werden. (T28) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 13/10b Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29) Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30) Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist vergleiche idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 22/10a Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB
  5. (T33)Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Artikel 7 Punkt 2 Punkt 5, ARB
  6. (T33) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 134/10i Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)Auch; Beisatz: Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34) TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; Beis wie T19 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Auch; Beis wie T13 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T34a) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl; nur T2 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 141/11f Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35) Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36) Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37) TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d Auch; Beis wie T13 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 168/12w Auch; Beis wie T37 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß Paragraph 25, TKG. (T38) Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39) Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB
  7. (T41); Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g Auch; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 90/13f Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43) TE OGH 2013-10-16 7 Ob 154/13t Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93 TE OGH 2014-01-29 9 Ob 56/13w Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45) Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2014-06-17 10 Ob 54/13h Auch; Beis wie T43 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Auch; Beis wie T13 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 117/14f Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der Paragraph 100, Absatz eins, TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.
  8. ARB
  9. (T47)Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Artikel 9 Punkt 6 Punkt 6, ARB
  10. (T47) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 168/14b Auch TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 62/15s Auch TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 132/15k Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43 TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Auch; Beis wie T16; Beis wie T21 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Auch; Beis wie T35 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 45/16k auch; Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48) TE OGH 2016-06-07 10 Ob 74/15b Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49) TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Auch; Beis wie T21 TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m Auch; Beis wie T13 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 86/17y Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.
  11. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 220/16w Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52) Veröff: SZ 2017/104 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m nur T24 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x Auch TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h Beis wie T21 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 202/20g Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 47/21z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-04-29 9 ObA 47/20g Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und daher nichtig. (T53) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54) TE OGH 2021-06-30 7 Ob 219/20m Auch; Beis wie T21 TE OGH 2021-09-28 5 Ob 103/21i Beis wie T21 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43 TE OGH 2022-12-13 7 Ob 160/22p Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56) TE OGH 2023-01-25 8 Ob 157/22d Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 62/23b Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, PRG (Bezugnahme auch auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, FAGG). (T60) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 112/23f Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB, noch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T61) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 165/23z Beisatz wie T61 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t vgl; Beisatz nur wie T61 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 182/23p vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62) Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63) Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64) Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].Anmerkung, Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1]. TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65) Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66) Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69) Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70) Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71) Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72) Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73) Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74) Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75) Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T77) Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T78) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T43 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T79) TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m Beisatz nur wie T21; Beisatz wie T7; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T43 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a nur T7; nur T13; nur T43 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T80)Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG (abweichend von Paragraph 1096, Absatz eins, S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T80) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T21; Beisatz wie T43 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 115/25z Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43 Beisatz: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T81) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 169/25m Beisatz nur wie T21 Beisatz: Eine Klausel, die dem Verbraucher ein Entgelt für einen erfolglosen Einziehungsversuch auferlegt, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, ist nicht gröblich benachteiligend. (T82) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m nur T7; nur T13; nur T43 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 100/25d nur T43 TE OGH 2026-03-25 3 Ob 20/26a Beisatz wie T7; Beisatz wie T13 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 37/26m Beisatz wie T7; Beisatz wie T13 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 14/26w Beisatz wie T7; Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag (Individualprozess). (T83) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

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