5Ob628/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1981 Geschäftszahl5Ob628/81 NormAußStrG §4;
Geo §54;
Geo §63 Abs5;
ZPO §74;
ZPO §75 Z3;
ZPO §79;
ZPO §434;
Rechtssatz§ 4 Abs 3 AußStrG, wonach schriftliche Gesuche hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Prozeßordnung eingerichtet sein müssen, legt die analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über Schriftsätze auch für protokollarisches Anbringen der Parteien im Außerstreitverfahren nach (§ 79 ZPO). Solches Anbringen wird daher erst mit Unterfertigung des Protokolls wirksam (hier: Erbsentschlagung).Paragraph 4, Absatz 3, AußStrG, wonach schriftliche Gesuche hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Prozeßordnung eingerichtet sein müssen, legt die analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über Schriftsätze auch für protokollarisches Anbringen der Parteien im Außerstreitverfahren nach (Paragraph 79, ZPO). Solches Anbringen wird daher erst mit Unterfertigung des Protokolls wirksam (hier: Erbsentschlagung).
EntscheidungstexteTE OGH 1981/06/23 5 Ob 628/81 EvBl 1981/229 S 658 = SZ 54/98 = NZ 1982,155 RechtssatznummerRS0005932