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{'item': ['5Ob628/81', '3Ob568/81', '2Ob526/91 (2Ob1513/91)', '5Ob533/93', '4Ob52/97v', '7Ob243/99g', '4Ob80/00v', '9Ob244/02a', '3Ob229/02a', '5Ob24/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005936 Entscheidungsdatum23.06.1981 Geschäftszahl5Ob628/81; 3Ob568/81; 2Ob526/91 (2Ob1513/91); 5Ob533/93; 4Ob52/97v; 7Ob243/99g; 4Ob80/00v; 9Ob244/02a; 3Ob22

§4

;

§116

Abs1;

§122

;

2005 §10 Abs1;

2005 §157;

2005 §159 Abs3 RechtssatzDie im Verlassenschaftsverfahren vor dem Abhandlungsgericht oder vor dem Gerichtskommissär mündlich abgegebene Erbsentschlagungserklärung wird - ebenso wie die Erbserklärung - erst mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1981-06-23 5 Ob 628/81 Veröff: SZ 54/98 = EvBl 1981/229 S 658 = NZ 1982,155 TE OGH 1981-11-04 3 Ob 568/81 Vgl auch; Beisatz: In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden. (T1) TE OGH 1991-09-18 2 Ob 526/91 Vgl auch; Beisatz: Dem Abhandlungsgericht ist der Gerichtskommissär insoweit gleichgestellt. (T2) TE OGH 1994-01-25 5 Ob 533/93 Vgl auch; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das Abhandlungsgericht die Erklärung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen, das heißt von der Erklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat. (T3) Veröff: SZ 67/12 TE OGH 1997-03-11 4 Ob 52/97v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-08 7 Ob 243/99g Beis wie T2; Beisatz: Es ist genügend, dass die Erbserklärung dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangt ist. (T4) TE OGH 2000-04-12 4 Ob 80/00v Vgl auch; Beis wie T1 nur: In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. (T5) Beis wie T2; Beis wie T3 Veröff: SZ 73/69 TE OGH 2002-12-04 9 Ob 244/02a Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hängt jedenfalls nicht von einer wie immer gearteten Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes oder gar von der Vornahme der Einantwortung ab. (T6) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 229/02a Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Wurde die Erbsentschlagungserklärung zwar dem Gerichtskommissär übermittelt, jedoch bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt, so kann sie rechtswirksam widerrufen werden, weil wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten. (T7) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 24/09d Vgl; Beisatz: Zufolge § 159 Abs 3

2005 ist eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen. (T8)Vgl; Beisatz: Zufolge Paragraph 159, Absatz 3,

2005 ist eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen. (T8) Beisatz: Wenn der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wird, liegt die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor. (T9) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2

führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3

somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T10)Vgl; Beisatz: Die Versäumung der Frist des Paragraph 157, Absatz 2,

führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht Paragraph 157, Absatz 3,

somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T10) Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2

nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T11)Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des Paragraph 157, Absatz 2,

nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T11) Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T12) TE OGH 2012-10-17 3 Ob 141/12z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 167/14s Vgl auch; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005936

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