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{'item': ['4Ob59/81', '9ObA195/90', '9ObA117/92 (9ObA118/92)', '8ObA299/94', '9ObA334/98b', '9ObA5/99x', '8ObA256/99a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.07.1981 Geschäftszahl4Ob59/81; 9ObA195/90; 9ObA117/92 (9ObA118/92); 8ObA299/94; 9ObA334/98b; 9ObA5/99x; 8ObA256/99a NormArbVG §105; ArbVG §169; RechtssatzDem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. Da der Tag, an dem der Betriebsrat verständigt wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG um null Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages. Auf den Zeitpunkt des regelmäßigen Arbeitsschlusses oder des Arbeitsschlusses am letzten Tag der fünftägigen Frist kommt es nicht an.Dem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. Da der Tag, an dem der Betriebsrat verständigt wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG um null Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages. Auf den Zeitpunkt des regelmäßigen Arbeitsschlusses oder des Arbeitsschlusses am letzten Tag der fünftägigen Frist kommt es nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 1981/07/07 4 Ob 59/81 Veröff: DRdA 1982,63 = Arb 9998 = ZAS 1982,95 TE OGH 1990/09/26 9 ObA 195/90 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1992/07/08 9 ObA 117/92 Vgl auch; Beisatz: Der Fristenablauf wird durch den Karfreitag (als letzten Tag der fünftägigen Frist) nicht gehemmt. (T2) Veröff: SZ 65/101 = Arb 11042 = DRdA 1993,122 (Marhold) = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1982,400 TE OGH 1994/10/13 8 ObA 299/94 Auch; nur: Dem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. (T3) Beisatz: Es sind daher die betriebsüblichen Arbeitstage maßgeblich. (T4) TE OGH 1998/12/23 9 ObA 334/98b nur T3; Beisatz: Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird bzw an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der Instandhaltung oder der Wiederaufnahme des Betriebs dienen, sind keine "Arbeitstage". Diese Auffassung entspricht § 63 Abs 1 BRGO, nach der als Arbeitstage jene Tage gelten, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Betriebsratsgremium nur an jenen Tagen in Aktion treten kann, an denen allgemein im Betrieb gearbeitet wird.(T5); Beisatz: Daß üblicherweise an vergleichbaren Tagen (hier: 23.12. und 27.12.) gearbeitet wird, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die "übliche", sondern auf die an den zu beurteilenden Tagen konkret bestehende Situation ankommt.(T6) nur T3; Beisatz: Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird bzw an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der Instandhaltung oder der Wiederaufnahme des Betriebs dienen, sind keine "Arbeitstage". Diese Auffassung entspricht Paragraph 63, Absatz eins, BRGO, nach der als Arbeitstage jene Tage gelten, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Betriebsratsgremium nur an jenen Tagen in Aktion treten kann, an denen allgemein im Betrieb gearbeitet wird.(T5); Beisatz: Daß üblicherweise an vergleichbaren Tagen (hier: 23.12. und 27.12.) gearbeitet wird, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die "übliche", sondern auf die an den zu beurteilenden Tagen konkret bestehende Situation ankommt.(T6) TE OGH 1999/04/14 9 ObA 5/99x nur T3 TE OGH 1999/10/21 8 ObA 256/99a Auch; nur T3; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft aufgrund der Beweisnähe die Beweislast dafür, daß auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. (T7) RechtssatznummerRS0051442

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.