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4Ob362/81; 4Ob390/81; 4Ob342/85 (4Ob343/85); 4Ob161/93; 4Ob126/01k; 4Ob38/06a; 17Ob2/08f; 4Ob101/20m; 4Ob109/25w

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078229 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl4Ob362/81; 4Ob390/81; 4Ob342/85 (4Ob343/85); 4Ob161/93; 4Ob126/01k; 4Ob38/06a; 17Ob2/08f; 4Ob101/20m; 4Ob109/25w NormMSchG §4 Abs1 Z3 MSchG §4 Abs2 UWG §2 A4 UWG §2 D2 UWG §9 B6 UWG §9 C2 UWG §9 F5 RechtssatzIst ein Sachverhalt dem Tatbestand des § 9 Abs 3 UWG zu unterstellen, scheidet eine Beurteilung des Sachverhaltes nach dem § 2 UWG aus. § 9 Abs 3 UWG steht zu jenem des § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität. Eine bestimmte Farbenzusammenstellung genießt daher nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Schutz (besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot - gelb - braun).Ist ein Sachverhalt dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu unterstellen, scheidet eine Beurteilung des Sachverhaltes nach dem Paragraph 2, UWG aus. Paragraph 9, Absatz 3, UWG steht zu jenem des Paragraph 2, UWG im Verhältnis der Spezialität. Eine bestimmte Farbenzusammenstellung genießt daher nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Schutz (besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot - gelb - braun). EntscheidungstexteTE OGH 1981-07-07 4 Ob 362/81 Beisatz: Bosch-Kundendienst (T1); Veröff: ÖBl 1982,101 TE OGH 1981-10-20 4 Ob 390/81 nur: § 9 Abs 3 UWG steht zu jenem des § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität. (T2); Beisatz: Bunte - Bunte Krone (T3) Veröff: ÖBl 1982,98nur: Paragraph 9, Absatz 3, UWG steht zu jenem des Paragraph 2, UWG im Verhältnis der Spezialität. (T2); Beisatz: Bunte - Bunte Krone (T3) Veröff: ÖBl 1982,98 TE OGH 1986-02-04 4 Ob 342/85 nur T2; Beisatz: Who s Who (T4) Veröff: ÖBl 1986,97 TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93 Vgl; Beisatz: Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock). (T5) Veröff: ÖBA 1994,556Vgl; Beisatz: Versagt Paragraph 9, Absatz 3, UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über Paragraph 2, UWG (oder die Generalklausel des Paragraph eins, UWG) herbeigeführt werden; Paragraph 2, UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock). (T5) Veröff: ÖBA 1994,556 TE OGH 2001-06-12 4 Ob 126/01k Auch; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, nimmt die Rechtsprechung ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs an. Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen bei der Beurteilung in einer Wechselbeziehung: je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. (T6) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 38/06a nur T2 TE OGH 2008-03-11 17 Ob 2/08f Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Konturlose Farbmarke. (T7) TE OGH 2020-10-20 4 Ob 101/20m Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 109/25w vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078229

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