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{'item': '5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob11/88; 5Ob65/88; 3Ob561/90; 5Ob102/90; 5Ob9/95; 5Ob274/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013213 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob11/88; 5Ob65/88; 3Ob561/90; 5Ob102/90; 5Ob9/95; 5Ob274/97y; 1Ob80/97i; 3Ob26/98i; 1Ob282/99y; 5Ob294/99t; 1Ob163/03g; 5Ob142/03y; 7Ob105/05z; 1Ob105/08k; 5Ob21/09p; 5Ob207/10t; 5Ob119/11b; 1Ob96/15x; 6Ob26/20x; 5Ob102/21t; 3Ob158/25v NormABGB §828 ABGB §833 B1 ABGB §848 Satz2 ABGB §890 WEG 1975 §13c Abs1 WEG 1975 §14 Abs1 WEG 2002 §18 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 RechtssatzBetreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Hauses (hier: Balkone) nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der sie gehören, sondern wirken sie sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl 1977,317; siehe auch 1 Ob 750/80 und BGH in NJW 1979, 2207).Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Hauses (hier: Balkone) nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der sie gehören, sondern wirken sie sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden eine Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB (SZ 36/100; JBl 1977,317; siehe auch 1 Ob 750/80 und BGH in NJW 1979, 2207). EntscheidungstexteTE OGH 1981-07-07 5 Ob 24/81 Veröff: SZ 54/99 TE OGH 1982-07-13 5 Ob 656/82 Beisatz: Hier: Verbesserungsanspruch wegen schadhafter Konstruktion der Terrassen und der Kellerdecke. (T1) Veröff: JBl 1984,204 TE OGH 1983-01-18 5 Ob 57/82 Beisatz: Hier: Mangelhafte Wasserversorgungsanlage (T2) TE OGH 1983-01-18 5 Ob 60/82 TE OGH 1985-01-29 5 Ob 1/85 nur: Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. (T3); Beisatz: 1) Im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T4) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)nur: Gesamthandforderung der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB. (T3); Beisatz: 1) Im Anwendungsbereich des WEG in Verbindung mit den Paragraphen 14, f, 17 WEG; 2) Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T4) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb) TE OGH 1985-06-04 5 Ob 32/85 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1986-01-28 5 Ob 101/85 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82 TE OGH 1988-02-09 5 Ob 11/88 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 1,2/85 TE OGH 1989-06-20 5 Ob 65/88 TE OGH 1990-07-11 3 Ob 561/90 Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1990-11-27 5 Ob 102/90 Beis wie T4; Veröff: BankArch 1991,121 (Call) TE OGH 1997-01-28 5 Ob 9/95 Vgl auch TE OGH 1997-10-14 5 Ob 274/97y Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (§ 13c WEG). (T5)Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Wohnungseigentum wird man seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung als legitimiert ansehen (Paragraph 13 c, WEG). (T5) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 80/97i Auch TE OGH 1999-06-28 3 Ob 26/98i Vgl; nur T3; Beis wie T4 nur: Gilt für auf Geld gerichtet Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche. (T6) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 282/99y Beisatz: Hier: Dach eines Rohbaus. (T7) TE OGH 2000-05-30 5 Ob 294/99t Vgl auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T8); Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T9); Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T10)Vgl auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T8); Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T9); Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T10) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 163/03g Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T11); Veröff: SZ 2003/99Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: An dieser Rechtslage hat Paragraph 28, Absatz eins, WEG 2002 nichts geändert. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T11); Veröff: SZ 2003/99 TE OGH 2003-08-26 5 Ob 142/03y Gegenteilig; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T12) TE OGH 2005-06-08 7 Ob 105/05z Vgl auch; Beisatz: Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor. (T13); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer. (T14); Beisatz: Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft ist im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, wo einer der Ehegatten Alleineigentümer der früher im Miteigentum stehenden Sache wird, in aller Regel konkludent anzunehmen. (T15) TE OGH 2008-12-16 1 Ob 105/08k Gegenteilig; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T16) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 207/10t Gegenteilig; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 119/11b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 26/20x Gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft kann daher, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen. (T17) TE OGH 2021-12-16 5 Ob 102/21t Beis wie T17 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013213

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.