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Europaius

3Ob80/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1981 Geschäftszahl3Ob80/81; 4Ob515/81; 1Ob9/84; 1Ob50/87 NormABGB §471 I;ABGB §471 römisch eins;

ABGB §471 II6;

ABGB §957 ff;

ABGB §968;

ABGB §1440 E;

EO §259;

EO §262;

RechtssatzDer gerichtliche Verwahrer ist einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinn des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff ABGB zu beurteilen. Für ihn gilt daher auch § 1440 ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind. Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der §§ 253 Abs 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes.Der gerichtliche Verwahrer ist einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinn des Paragraph 968, ABGB, worauf Paragraph 259, Absatz 3, EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den Paragraphen 957, ff ABGB zu beurteilen. Für ihn gilt daher auch Paragraph 1440, ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind. Nach Paragraph 259, EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der Paragraphen 253, Absatz eins und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/07/08 3 Ob 80/81 EvBl 1981/238 S 663 = SZ 54/101 TE OGH 1982/04/20 4 Ob 515/81 nur: Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der §§ 253 Abs 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes. (T1) Beisatz: Verwahrer nach § 34 Abs 1 AbgEO. (T2) = SZ 55/50 nur: Nach Paragraph 259, EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der Paragraphen 253, Absatz eins und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes. (T1) Beisatz: Verwahrer nach Paragraph 34, Absatz eins, AbgEO. (T2) = SZ 55/50 TE OGH 1984/05/02 1 Ob 9/84 nur: Der gerichtliche Verwahrer ist Verwahrer im Sinn des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff ABGB zu beurteilen. (T3) = MietSlg 36/18 = RdW 1984,311 = SZ 57/83 = EvBl 1984/139 S 545 nur: Der gerichtliche Verwahrer ist Verwahrer im Sinn des Paragraph 968, ABGB, worauf Paragraph 259, Absatz 3, EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den Paragraphen 957, ff ABGB zu beurteilen. (T3) = MietSlg 36/18 = RdW 1984,311 = SZ 57/83 = EvBl 1984/139 S 545 TE OGH 1988/01/20 1 Ob 50/87 Zweiter Rechtsgang zu 1Ob9/84 RechtssatznummerRS0003662

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.