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{'item': '4Ob42/81; 9Ob110/82; 9ObA85/87; 9ObA199/89; 9ObA1006/91; 9ObA206/94; 9ObA19/95; 10ObS261/95; 8ObA2302/96d; 9ObA66/97i; 8ObA295/97h; 9ObA52/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028875 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl4Ob42/81; 9Ob110/82; 9ObA85/87; 9ObA199/89; 9ObA1006/91; 9ObA206/94; 9ObA19/95; 10ObS261/95; 8ObA2302/96d; 9ObA66/97i; 8ObA295/97h; 9ObA52/98g; 9ObA15/98s; 9ObA182/01g; 8ObA189/01d; 9ObA113/02m; 8ObA315/01h; 8ObA150/02w; 8ObA88/05g; 8ObA60/06s; 8ObA52/10w; 8Ob27/10v; 9ObA128/10d; 9ObA97/10w; 9ObA66/12i; 9ObA6/13t; 8ObA82/12k; 9ObA66/13s; 9ObA37/18h; 9ObA96/21i; 9ObA47/24p NormAngG §8 Abs8 VB EFZG §4 RechtssatzEntschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1981-07-14 4 Ob 42/81 Veröff: Arb 10004 TE OGH 1982-09-14 9 Ob 110/82 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 42/81 TE OGH 1987-09-16 9 ObA 85/87 Vgl auch; Beisatz: Kein guter Glaube, wenn die ärztliche Bescheinigung erst nachträglich eingeholt wird. (T1) TE OGH 1989-08-30 9 ObA 199/89 Auch; Beisatz: Auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung kann der Arbeitnehmer nicht vertrauen, wenn diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerde ausgestellt wurde. (§ 48 ASGG). (T2)Auch; Beisatz: Auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung kann der Arbeitnehmer nicht vertrauen, wenn diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerde ausgestellt wurde. (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1991-04-10 9 ObA 1006/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1994-11-16 9 ObA 206/94 nur: Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste. (T4) TE OGH 1995-02-22 9 ObA 19/95 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1996-03-26 10 ObS 261/95 nur: Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müßte; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte. (T5) Veröff: SZ 69/79 TE OGH 1996-11-14 8 ObA 2302/96d nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kraftfahrer mit Wespenstich am Fuß. (T6) TE OGH 1997-03-05 9 ObA 66/97i Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-29 8 ObA 295/97h nur T5 TE OGH 1998-04-15 9 ObA 52/98g Auch; nur: Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. (T7); Beisatz: Auf eine Richtigkeit der Krankschreibung darf er nicht vertrauen, wenn nicht medizinische Gründe, sondern die übertriebenen Angaben des Klägers den Arzt zur Krankschreibung auch an diesem Tag bewogen. (T8); Beisatz: Wenn das Ende des Krankenstandes vom Arzt offengelassen worden wäre, hätte die Verpflichtung des Klägers bestanden, sich bei einem subjektiven Besserfühlen ärztlicherseits untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des Krankenstandes noch vorliegen. (T9) TE OGH 1998-05-20 9 ObA 15/98s nur T4; Beisatz: Auch ein Laie, der sich selbst für arbeitsfähig hält, kann nach der fachlichen Beurteilung des Arztes arbeitsunfähig sein. (T10) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 182/01g Vgl auch; Beisatz: Ein - wenngleich objektiv arbeitsfähiger - Arbeitnehmer darf auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung vertrauen. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste. (T11) Beisatz: Hier: Kenntnis des Arbeitnehmers von der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit. (T12) TE OGH 2001-11-29 8 ObA 189/01d Auch; Beisatz: Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer auf Grund einschlägiger Anweisung seines behandelnden Arztes ein entsprechender guter Glaube zugebilligt werden können, soweit diese Anweisungen nicht auf bewusst unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers beruhen. (T13); Beisatz: Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (T14) TE OGH 2002-06-05 9 ObA 113/02m Beis wie T9 TE OGH 2002-07-04 8 ObA 315/01h TE OGH 2002-11-07 8 ObA 150/02w Auch; nur T7 TE OGH 2006-02-23 8 ObA 88/05g TE OGH 2006-07-13 8 ObA 60/06s Beisatz: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf die Empfehlungen seines Arztes vertrauen, soweit ihm nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder deren Grundlage in falschen Angaben des Arbeitnehmers bzw wegen Veränderungen ersichtlich sein muss. (T15); Beisatz: Gerade wenn der Arbeitnehmer schon einmal erleben musste, dass die während der Arbeit durchgeführte Therapie keinen Erfolg zeitigte, hat er keinen Anlass an der Einschätzung des Arztes zu zweifeln. (T16) TE OGH 2010-08-18 8 ObA 52/10w Auch; nur T7 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 27/10v Vgl auch; nur T7; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich für vorliegendes Unterhaltsverfahren, in welchem ebenfalls zu beurteilen ist, ob dem Vater das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit vorwerfbar ist, sinngemäß anwenden. (T17) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 128/10d Auch; nur T7 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 97/10w Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dieser Maßstab gilt selbstverständlich nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe. (T18) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 66/12i Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 6/13t Vgl auch TE OGH 2013-01-24 8 ObA 82/12k Auch; nur T7 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 66/13s Auch; Beisatz: Die Krankheit muss es also dem Dienstnehmer unmöglich machen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. (T19) TE OGH 2018-04-25 9 ObA 37/18h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2022-02-17 9 ObA 96/21i Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T20) TE OGH 2024-06-26 9 ObA 47/24p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028875

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.