Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob71/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.07.1981 Geschäftszahl4Ob71/81; 6Ob288/00x; 6Ob53/02s; 3Ob54/02s; 9Ob53/06v NormZPO §136 Abs2; ZPO §477 Abs1 Z4 D4; ZPO §496 Abs1 Z2 RechtssatzDie Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begründet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, sondern nur einen wesentlichen Vefahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.Die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begründet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, sondern nur einen wesentlichen Vefahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/07/14 4 Ob 71/81 Veröff: SZ 54/105 TE OGH 2000/11/23 6 Ob 288/00x Vgl auch; Beisatz: Mit der Aufnahme der Verhandlung vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag verletzt das Gericht die Verfahrensvorschrift des § 136 ZPO. (T1) Vgl auch; Beisatz: Mit der Aufnahme der Verhandlung vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag verletzt das Gericht die Verfahrensvorschrift des Paragraph 136, ZPO. (T1) TE OGH 2002/03/14 6 Ob 53/02s TE OGH 2002/09/19 3 Ob 54/02s TE OGH 2006/07/12 9 Ob 53/06v Veröff: SZ 2006/106 RechtssatznummerRS0036610

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.