A1;
Abs3 D;
Abs3 FABGB §933 Abs1 römisch eins;
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Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann (SZ 9/149).Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 933, ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann (SZ 9/149). EntscheidungstexteTE OGH 1981-07-14 5 Ob 664/80 Veröff: EvBl 1982/32 S 103 TE OGH 1989-05-18 6 Ob 591/89 nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. (T1) nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. (T1) Beisatz: Die Erhebung einer Feststellungsklage wahrt die Gewährleistungsfrist nur bezüglich der konkret behaupteten Mängel. (T2) TE OGH 1990-02-06 5 Ob 536/89 nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T3)nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T3) TE OGH 1990-03-14 2 Ob 597/89 nur T3; Beis wie T2 Veröff: ecolex 1990,408 TE OGH 1995-11-29 7 Ob 612/94 nur: Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T4) TE OGH 1995-08-30 3 Ob 520/94 Auch; nur: nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T5) Auch; nur: nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 933, ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T5) Veröff: SZ 68/152 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 211/97y Vgl auch; Beisatz: Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (ecolex 1990, 346), also Inhalt und Umfang von Gewährleistungsansprüchen noch nicht geklärt sind. Sind aber Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlen nur Angaben über die Höhe etwa von Verbesserungskosten, dann besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines konkreten Gewährleistungsanspruchs. (T6) TE OGH 1997-11-25 4 Ob 332/97w Auch TE OGH 1998-08-25 1 Ob 166/98p Vgl auch; nur: Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T7)Vgl auch; nur: Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 933, ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T7) Beisatz: Es soll über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T8) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 288/98s Vgl TE OGH 2001-07-10 4 Ob 158/01s nur T3 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 28/02i Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hat der Gewährleistungsgläubiger das volle Entgelt bereits entrichtet, so liegt es an ihm, die Rückzahlung des Minderungsbetrages aufgrund eigener Einschätzung zu fordern. (T9) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 231/02k Auch; nur: Es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T10) Beis ähnlich T6 nur: Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann. (T11) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 227/05m nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T12) TE OGH 2013-12-17 8 Ob 66/13h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2014-05-15 6 Ob 47/14a Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-05-27 6 Ob 81/15b Vgl auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T13) TE OGH 2015-09-02 10 Ob 51/15w Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 153/16w Auch; Beis wie T11 TE OGH 2016-12-13 3 Ob 180/16s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2020-09-23 3 Ob 72/20i Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Oder wenn dem Werkbesteller die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann. (T14)Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Oder wenn dem Werkbesteller die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 933 a, ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018858
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.