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GG §8 Abs3ABGB §1311 römisch zwei a;
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GG §8 Abs3 RechtssatzEs ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Art 5 Abs 5 MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs 7 StPO vorliegt, unbeachtlich.Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Artikel 5, Absatz 5, MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorliegt, unbeachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 1981-07-15 1 Ob 35/80 Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/208 S 599 = EuGRZ 1981,573 = JBl 1982,259 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 5/93 Auch; nur: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. (T1) Beisatz: Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden. (T2) TE OGH 1994-06-22 1 Ob 4/94 Auch; Beisatz: Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig. (T3) TE OGH 1995-05-10 3 Ob 510/95 Vgl auch TE OGH 1995-06-23 1 Ob 26/95 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Auch; nur T1; Beisatz: Die Einrede rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem beklagten Rechtsträger immer dann verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verhalten binden will. (T4) Veröff: SZ 72/129 TE OGH 1999-11-10 7 Ob 272/99x nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kärntner AuftragsvergabeG. (T5) TE OGH 2000-06-21 1 Ob 88/00y Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/103 TE OGH 2007-12-18 1 Ob 256/07i Auch; nur T1 TE OGH 2008-05-06 1 Ob 26/08t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2010-03-09 1 Ob 12/10m nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/21 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 248/14y Auch; nur T1; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T6) TE OGH 2021-03-18 5 Ob 229/20t nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht bei Nichteinhaltung der Wartefrist nach § 6 ÄsthOpG. (T7)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht bei Nichteinhaltung der Wartefrist nach Paragraph 6, ÄsthOpG. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027498
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.