Abs1 I;
Abs1 II1;
Abs1 II2;
AHG §1 Cd1c; AHG §1 Cd5;
Abs1 römisch eins;
Abs1 II1;
Abs1 II2;
Art 5 Abs 1
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften (hier § 177 StPO) wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. Insoweit ist ein Erkenntnis des VfGH, das die Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit feststellt, für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs dem Grunde nach bindend.Artikel 5, Absatz eins,
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Artikel 5, Absatz eins, normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften (hier Paragraph 177, StPO) wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. Insoweit ist ein Erkenntnis des VfGH, das die Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit feststellt, für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs dem Grunde nach bindend. EntscheidungstexteTE OGH 1981-07-15 1 Ob 35/80 Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/20 S 599 = EUGRZ 1981,573 = JBl 1982,259 TE OGH 1987-01-28 1 Ob 709/86 nur: Art 5 Abs 1
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. (T1) Veröff: NZ 1988,78 = ÖA 1988,18 = JBl 1988,105 = SZ 60/12nur: Artikel 5, Absatz eins,
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Artikel 5, Absatz eins, normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. (T1) Veröff: NZ 1988,78 = ÖA 1988,18 = JBl 1988,105 = SZ 60/12 TE OGH 1987-06-24 1 Ob 9/87 nur T1; Veröff: SZ 60/117 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 24/87 nur T1; Veröff: SZ 60/155 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 43/89 nur: Art 5 Abs 1
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. (T2) Beisatz: Die Verfahrensvorschriften müssen vor der Freiheitsentziehung eingehalten werden. (T3) Veröff: EvBl 1990/46 S 210 = JBl 1990,456 = SZ 62/176nur: Artikel 5, Absatz eins,
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Artikel 5, Absatz eins, normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. (T2) Beisatz: Die Verfahrensvorschriften müssen vor der Freiheitsentziehung eingehalten werden. (T3) Veröff: EvBl 1990/46 S 210 = JBl 1990,456 = SZ 62/176 TE OGH 1990-12-19 1 Ob 27/90 Auch; Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49 TE OGH 1992-05-20 1 Ob 19/92 Auch; nur: Art 5 Abs 1
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. (T4) Beisatz: Ob eine Freiheitsentziehung rechtmäßig war, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. (T5)Auch; nur: Artikel 5, Absatz eins,
allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. (T4) Beisatz: Ob eine Freiheitsentziehung rechtmäßig war, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. (T5) TE OGH 1992-10-07 1 Ob 31/92 Auch TE OGH 1994-06-22 1 Ob 4/94 nur T1 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 26/95 Auch; nur T1 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 94/00f Auch; Beisatz: Nach innerstaatlichen Vorschriften ist die Untersuchungshaft jedoch nicht schon bei "hinreichendem", sondern nur aufgrund eines "dringenden" Tatverdachts konventionsgemäß. (T6) Beisatz: Ein rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, in dem über die Rechtmäßigkeit der Haft abgesprochen wurde, ist bindend. (T7) TE OGH 2000-06-21 1 Ob 88/00y nur T4; Beisatz: Eine der Bedingungen für den durch die Verhängung der Untersuchungshaft angeordneten Freiheitsentzug ist ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwalts, ebenso ist eine auch dessen Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung, muss dieses doch neben den übrigen im § 271 StPO angeführten Angaben auch über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens Aufschluss geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts. Auch ein mit der unterbliebenen Wiedergabe des Haftantrags im Protokoll nicht als bloßer Formalfehler zu beurteilender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wiedergabe aller Parteienanträge im Hauptverhandlungsprotokoll bewirkt, dass eine der im nationalen Recht für die Freiheitsentziehung angeordnete und zu beachtende Bedingung nicht erfüllt war. (T8); Veröff: SZ 73/103nur T4; Beisatz: Eine der Bedingungen für den durch die Verhängung der Untersuchungshaft angeordneten Freiheitsentzug ist ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwalts, ebenso ist eine auch dessen Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung, muss dieses doch neben den übrigen im Paragraph 271, StPO angeführten Angaben auch über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens Aufschluss geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts. Auch ein mit der unterbliebenen Wiedergabe des Haftantrags im Protokoll nicht als bloßer Formalfehler zu beurteilender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wiedergabe aller Parteienanträge im Hauptverhandlungsprotokoll bewirkt, dass eine der im nationalen Recht für die Freiheitsentziehung angeordnete und zu beachtende Bedingung nicht erfüllt war. (T8); Veröff: SZ 73/103 TE AUSL EGMR 2008-10-02 Bsw 34082/02 Vgl; Vgl Beis wie T3; Veröff: NL 2008,276 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 11364/03 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2009,205 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 190/15w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036848
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.