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7Ob699/81 (7Ob700/81); 6Ob552/82; 1Ob756/83; 2Ob577/85; 5Ob593/85; 8Ob653/85; 3Ob544/87; 3Ob600/87; 3Ob523/87; 8Ob615/88; 8Ob568/92; 5Ob517/94; 1Ob94/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057479 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl7Ob699/81 (7Ob700/81); 6Ob552/82; 1Ob756/83; 2Ob577/85; 5Ob593/85; 8Ob653/85; 3Ob544/87; 3Ob600/87; 3Ob523/87; 8Ob615/88; 8Ob568/92; 5Ob517/94; 1Ob94/99a; 3Ob292/04v; 1Ob135/17k; 1Ob133/17s; 1Ob107/18v; 1Ob180/18d; 1Ob241/22f; 1Ob201/23z; 1Ob95/24p NormEheG §81 EheG §82 Abs1 Z3 RechtssatzEin Haus verliert nicht seine Qualifikation als Ehewohnung, weil es auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient (mit ausführlicher Begründung). EntscheidungstexteTE OGH 1981-08-25 7 Ob 699/81 Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530

(17)TE OGH 1983-02-24 6 Ob 552/82 TE OGH 1984-01-25 1 Ob 756/83 Auch; Veröff: JBl 1985,365 TE OGH 1985-07-02 2 Ob 577/85 TE OGH 1985-10-15 5 Ob 593/85 Auch TE OGH 1986-02-13 8 Ob 653/85 Auch TE OGH 1988-03-23 3 Ob 544/87 Auch TE OGH 1988-03-23 3 Ob 600/87 TE OGH 1988-04-20 3 Ob 523/87 Auch; Beisatz: Übt ein Ehegatte seinen Beruf in der Ehewohnung aus, so bleibt sie doch Ehewohnung. (T1) TE OGH 1989-03-16 8 Ob 615/88 Auch; Beisatz: Hier: Das Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, unterliegt der Aufteilung. (T2) TE OGH 1993-03-25 8 Ob 568/92 Beisatz: Das Haus bzw die Eigentumswohnung unterliegt daher trotzdem der Aufteilung. (T3) TE OGH 1995-02-28 5 Ob 517/94 Vgl auch TE OGH 1999-04-27 1 Ob 94/99a Beis wie T3; Beisatz: Befinden sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft dann - aber nur dann - von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. (T4) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 292/04v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 135/17k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung. Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung, während die übrigen Teile der Liegenschaft – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (mwN). (T5); Veröff: SZ 2017/129 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 107/18v TE OGH 2018-10-17 1 Ob 180/18d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f Beisatz wie T4 Beisatz: Vgl RS0134290 (T6) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 201/23z vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, bedeutet aber nicht zwingend, dass für sie ein eigener Grundbuchskörper geschaffen und das Eigentum einem der früheren Eheleute zugewiesen werden müsste. Gerade dann, wenn eine Abtrennung nicht möglich ist, kommt auch die Begründung eines Benützungsrechts in Betracht. (T7) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057479

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