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{'item': ['7Ob699/81 (7Ob700/81)', '1Ob534/82', '7Ob546/82', '7Ob653/84', '6Ob658/84', '1Ob541/85', '6Ob590/86', '3Ob523/87', '4Ob605/88', '9Ob1534/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.08.1981 Geschäftszahl7Ob699/81 (7Ob700/81); 1Ob534/82; 7Ob546/82; 7Ob653/84; 6Ob658/84; 1Ob541/85; 6Ob590/86; 3Ob523/87; 4Ob605/88; 9Ob1534/94 NormEheG §83; RechtssatzEntsprechend den durch § 83 Abs 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (Ehewohnung und Sitz des Unternehmens eines Ehegatten im gleichen Haus).Entsprechend den durch Paragraph 83, Absatz eins, EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (Ehewohnung und Sitz des Unternehmens eines Ehegatten im gleichen Haus). EntscheidungstexteTE OGH 1981/08/25 7 Ob 699/81 Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530

(17)TE OGH 1982/02/17 1 Ob 534/82 Auch; Veröff: RZ 1983/16 S 66 TE OGH 1982/04/29 7 Ob 546/82 TE OGH 1984/10/18 7 Ob 653/84 nur: Entsprechend den durch § 83 Abs 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte. (T1) nur: Entsprechend den durch Paragraph 83, Absatz eins, EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte. (T1) TE OGH 1985/02/28 6 Ob 658/84 Auch; Beisatz: In der Absicht, dem § 84 EheG zu entsprechen, darf nicht die Unbilligkeit begangen werden, daß (Teileigentum) Eigentum des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne in der Regel den vollen Wert dieses Eigentumsrechtes bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen ehelichen Ersparnisse oder - soweit eine solche Aufteilung mangels zuzuweisender Sachen nicht möglich ist - bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu veranschlagen. (T2) Auch; Beisatz: In der Absicht, dem Paragraph 84, EheG zu entsprechen, darf nicht die Unbilligkeit begangen werden, daß (Teileigentum) Eigentum des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne in der Regel den vollen Wert dieses Eigentumsrechtes bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen ehelichen Ersparnisse oder - soweit eine solche Aufteilung mangels zuzuweisender Sachen nicht möglich ist - bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu veranschlagen. (T2) TE OGH 1985/06/10 1 Ob 541/85 nur T1 TE OGH 1986/06/19 6 Ob 590/86 nur T1; Beisatz: Würde der durch Teilung eines Hauses bestehen bleibende Kontakt der Geschiedenen eine Quelle weiterer Streitigkeiten darstellen, kommt nur die Zuweisung an einen der beiden vormaligen Ehegatten in Frage. (T3) TE OGH 1988/04/20 3 Ob 523/87 TE OGH 1988/11/29 4 Ob 605/88 Auch; Veröff: RZ 1989/42 S 117 TE OGH 1994/04/20 9 Ob 1534/94 Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0057617

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.