OGH Rechtssatz RS0093157 (9Os153/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093157 Entscheidungsdatum25.08.1981 Geschäftszahl9Os153/80; 11Os22/03; 13Os22/16h NormStGB §107 RechtssatzEs kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1981-08-25 9 Os 153/80 Veröff: EvBl 1982/29 S 79 TE OGH 2003-03-18 11 Os 22/03 Vgl auch TE OGH 2016-04-13 13 Os 22/16h Vgl; Beisatz: Eine Bombendrohung in einem Gebäude kann ‑ entsprechende Feststellungen vorausgesetzt ‑ den Tatbestand des Vergehens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB oder der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB erfüllen. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Bombendrohung in einem Gebäude kann ‑ entsprechende Feststellungen vorausgesetzt ‑ den Tatbestand des Vergehens des Landzwangs nach Paragraph 275, Absatz eins, StGB oder der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB erfüllen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093157