RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073798 Entscheidungsdatum27.08.1981 Geschäftszahl6Ob540/81; 1Ob676/83; 8Ob594/83; 1Ob502/87 (1Ob503/87); 1Ob579/91; 8Ob2013/96d; 7Ob2229/96m; 4Ob2278/96w; 7Ob145/98v; 5Ob74/99i; 7Ob184/01m; 9Ob79/01k; 6Ob249/03s; 7Ob126/09v; 7Ob176/11z; 7Ob108/12a; 7Ob5/13f; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w NormCMR Art17; CMR Art23 RechtssatzAn die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-08-27 6 Ob 540/81 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 676/83 Auch; Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152 TE OGH 1984-11-22 8 Ob 594/83 Veröff: HS XIV/XV/30 TE OGH 1987-04-08 1 Ob 502/87 Veröff: SZ 60/64 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 579/91 Auch; Veröff: SZ 64/95 TE OGH 1996-06-27 8 Ob 2013/96d TE OGH 1996-09-18 7 Ob 2229/96m Auch TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2278/96w TE OGH 1998-11-11 7 Ob 145/98v Auch TE OGH 1999-03-23 5 Ob 74/99i Vgl; Beisatz: Der Frachtführer, der weiß, dass die zur Verfügung stehende Transportzeit knapp, die Ablieferung des Transportgutes zu einem bestimmten Termin aber andererseits von besonderer Bedeutung für den Auftraggeber ist, handelt grob fahrlässig, wenn er den Transport nicht ohne jede vermeidbare Verzögerung ausführt. (T1) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 184/01m Auch; Beisatz: Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig. (T2) TE OGH 2002-01-23 9 Ob 79/01k Auch; Beisatz: Eine Unterlassung von schadensverhütenden Maßnahmen durch den Frachtführer könnte nur dann zu einer Haftungsbefreiung gemäß Art 17 Abs 2 CMR führen, wenn ihm diese, insbesondere wegen des damit verbundenen Zeitaufwands und Kostenaufwands, unzumutbar wäre. (T3)Auch; Beisatz: Eine Unterlassung von schadensverhütenden Maßnahmen durch den Frachtführer könnte nur dann zu einer Haftungsbefreiung gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR führen, wenn ihm diese, insbesondere wegen des damit verbundenen Zeitaufwands und Kostenaufwands, unzumutbar wäre. (T3) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 249/03s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 126/09v Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T4) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 176/11z TE OGH 2012-11-14 7 Ob 108/12a Beis wie T3 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/13f Vgl auch TE OGH 2022-01-26 7 Ob 150/21s Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T5) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 115/22w Vgl; Beisatz: Hier: Verlust nach abredewidriger Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073798
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.