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{'item': ['11Os183/80', '10Os109/83', '15Os73/95', '14Os109/99', '12Os46/05i', '12Os66/07h', '11Os53/07i', '12Os16/08g', '14Os49/09a', '13Os113/09f',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095113 Entscheidungsdatum09.09.1981 Geschäftszahl11Os183/80; 10Os109/83; 15Os73/95; 14Os109/99; 12Os46/05i; 12Os66/07h; 11Os53/07i; 12Os16/08g; 14Os49/09a; 13Os113/09f; 15Os60/10b; 12Os32/11i; 12Os80/12z; 11Os1/15d NormStGB §207 RechtssatzZur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-09 11 Os 183/80 Veröff: EvBl 1982/20 S 39 TE OGH 1983-09-13 10 Os 109/83 Ähnlich; Veröff: RZ 1984/56 S 156 TE OGH 1995-10-12 15 Os 73/95 Vgl auch TE OGH 1999-09-28 14 Os 109/99 Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewusst werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T1) TE OGH 2005-09-08 12 Os 46/05i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-06-28 12 Os 66/07h Auch; Beis wie T1 nur: Es kommt weiters darauf an, ob die Handlung nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T2) TE OGH 2007-09-25 11 Os 53/07i nur: Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. (T3) TE OGH 2008-03-13 12 Os 16/08g Auch TE OGH 2009-06-23 14 Os 49/09a Auch TE OGH 2009-10-15 13 Os 113/09f Auch TE OGH 2010-06-30 15 Os 60/10b Auch TE OGH 2011-05-03 12 Os 32/11i Beis wie T1; Beisatz: Zeigt eine am Tatopfer orientierte Betrachtung die im Sinne der § 202 Abs 1, 207 Abs 1 StGB grundsätzlich mögliche Deliktsvollendung, unterliegt die Versuchshandlung der von § 15 Abs 3 StGB geforderten Tauglichkeitsprüfung. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Zeigt eine am Tatopfer orientierte Betrachtung die im Sinne der Paragraph 202, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB grundsätzlich mögliche Deliktsvollendung, unterliegt die Versuchshandlung der von Paragraph 15, Absatz 3, StGB geforderten Tauglichkeitsprüfung. (T4) TE OGH 2012-08-28 12 Os 80/12z Vgl auch TE OGH 2015-03-10 11 Os 1/15d Auch; Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095113

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.