RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051107 Entscheidungsdatum15.09.1981 Geschäftszahl4Ob36/81; 4Ob51/85; 9ObA311/93 (9ObA312/93 -9Ob338/93); 8ObA236/94; 9ObA143/95; 8ObA276/97i; 9ObA166/99y; 8ObA207/00z; 9ObA79/03p; 9ObA147/07v; 9ObA74/12s; 9ObA51/14m; 9ObA101/17v; 9ObA89/19g; 9ObA28/21i; 9ObA154/21v NormArbVG §34 RechtssatzIn der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (VwGH 24.10.1972, 1039/72 SozM II B 1019, 16.01.1973, 501/72 VwSlgNF 8342/A).In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (VwGH 24.10.1972, 1039/72 SozM römisch zwei B 1019, 16.01.1973, 501/72 VwSlgNF 8342/A). VwGH vom 10.02.1976, 441/75; Veröff: Arb 9453 EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-15 4 Ob 36/81 Beisatz: In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). (T1) Veröff: Arb 10016 TE OGH 1986-05-27 4 Ob 51/85 Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85) TE OGH 1994-02-23 9 ObA 311/93 Auch; nur T1; Veröff: ecolex 1994,418 = RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff TE OGH 1994-08-31 8 ObA 236/94 TE OGH 1995-09-27 9 ObA 143/95 Beisatz: Hier: Arbeitsstätten der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. (T2) Veröff: SZ 68/175 TE OGH 1997-10-16 8 ObA 276/97i TE OGH 1999-09-01 9 ObA 166/99y Beisatz: Hier: Botanische Garten der Universität Graz - kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb des Bundes, sondern unselbständiger Teil des botanischen Institutes der Universität Graz. (T3) TE OGH 2001-03-29 8 ObA 207/00z Beisatz: Hier: Meßtrupp. (T4) TE OGH 2003-06-25 9 ObA 79/03p nur: Der "Organisatorischen Einheit" muß ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, eingeräumt sein. (T5) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 147/07v Auch; Beisatz: Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. (T6) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 74/12s Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Standort Betriebseigenschaft iSd § 34 Abs 1 ArbVG zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Sie begründet daher idR keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht ein Korrekturbedarf aufgrund einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts besteht. (T7)Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Standort Betriebseigenschaft iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Sie begründet daher idR keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht ein Korrekturbedarf aufgrund einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts besteht. (T7) TE OGH 2014-07-22 9 ObA 51/14m Beisatz: Für die Beurteilung eines Betriebsstättenstandorts als einheitlicher Betrieb ist es unbeachtlich, ob allenfalls einzelne dort angesiedelte Abteilungen ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit und ein einheitliches, abgeschlossenes und von anderen Betriebsvorgängen unabhängiges Arbeitsergebnis aufweisen. Sind etwa die verschiedenartigen Funktionen mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet und verfolgen sie unterschiedliche Aufgabenstellungen, dann kann für den Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. (T8) TE OGH 2017-12-18 9 ObA 101/17v TE OGH 2020-01-22 9 ObA 89/19g TE OGH 2021-04-29 9 ObA 28/21i Beisatz: Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck. (T9) TE OGH 2022-10-20 9 ObA 154/21v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051107
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