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G §17 römisch sechs;
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Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9
und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2
) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1
) zu entschädigen ist.Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß Paragraph 9,
und Paragraph 29, AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (Paragraph 17, AngG, Paragraph 2, Absatz 2,
) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (Paragraph 17, AngG, Paragraph 2, Absatz eins,
) zu entschädigen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-15 4 Ob 37/81 Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) TE OGH 1984-11-13 4 Ob 124/83 Auch; Beisatz: Wäre ein Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr erst während der (fiktiven) Kündigungsfrist entstanden, dann muß auch dieser Anspruch - ebenso wie etwa ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch auf Abfertigung - bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach § 29 Abs 1 AngG berücksichtigt werden. (T1)Auch; Beisatz: Wäre ein Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr erst während der (fiktiven) Kündigungsfrist entstanden, dann muß auch dieser Anspruch - ebenso wie etwa ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch auf Abfertigung - bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG berücksichtigt werden. (T1) TE OGH 1988-03-16 9 ObA 192/87 TE OGH 1988-07-13 9 ObA 1006/88 Auch TE OGH 1991-06-19 9 ObA 85/91 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-03-29 9 ObA 33/95 Auch; Beisatz: Die Frage (der ohnehin nur abstrakten) Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit ist nicht relevant. (T2) TE OGH 2001-06-11 9 ObA 133/01a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-08-30 8 ObS 5/13p Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3) Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 29, AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029215
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.